Die Angleichungserklärung eröffnet einer Person die Möglichkeit zur Namensänderung, wenn sie ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat und sich der Name fortan nach deutschem Recht richtet.
Dies ist immer dann der Fall, wenn eine ausländische Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Möglichkeit der Namensangleichung haben auch anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Im Rahmen der Angleichungserklärung
- kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden.
- kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden. Existiert eine deutschsprachige Form des Vornamens nicht, so kann ein anderer Vorname gewählt werden.
- können Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht kennt, abgelegt werden.
- können aus einem mehrgliedrigen Namen (zum Beispiel Eigennamen oder eine Namenskette) Vor- und Familiennamen bestimmt werden.
- können bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen solche Namen gewählt werden. Dies betrifft den Fall, dass eine Person nur einen Eigennamen führt.
- kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden.
Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler
Die gleichen Möglichkeiten der Namensangleichung bestehen auch für den Personenkreis der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Zusätzlich zu den oben genannten Möglichkeiten der Namensangleichung kann dieser Personenkreis auch die Übersetzung des Familiennamens annehmen.