BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos

Allgemeine Verwaltungsgebühren für Personenstandsangelegenheiten

Übersicht der Gebühren​

Dienstleistungen und Infos

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bochum

Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bochum vom 19. Dezember 1991 mit späteren Änderungen (Auszug)

§1
Gegenstand der Verwaltungsgebühr

(1) Für die in dem anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten (Verwaltungsleistungen) der Stadt Bochum werden Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.

Anlage zu § 1 (Gebührentarif)

Gebührenübersicht: Amt für Bürgerservice

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Personenstandswesen

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW)

Vom 8. August 2023

§1

(1)  Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung; dasselbe gilt für die Anhänge 1 bis 5 zu einzelnen Tarifstellen.

2.2.2.2
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

2.2.2.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1.200

2.2.2.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300

Anmerkung:

Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließungen ist als Auslage nach §10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S.524) zu erheben.