Wohnberechtigung
Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln vom Bund, von Ländern und Kommunen) gefördert wurden, dürfen nur an Wohnungssuchende vergeben werden die eine Bedürftigkeit nachweisen können. Dies wird geprüft, indem bestimmte Unterlagen, die mit der Antragstellung einzureichen sind, gesichtet und bewertet werden. Nach der Prüfung wird ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen der im Schein genannten Größe in Nordrhein-Westfalen.
- Gezielter Wohnberechtigungsschein
Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).
Zusätzlich dazu gibt es folgende Instrumente der Wohnraumförderung:
- Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW)
Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten Wohnung in Ausnahmefällen auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden. Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen gemäß § 19 WFNG.NRW erteilt.
- Bescheinigungen zur Begrenzung der höheren Verzinsung öffentlicher Wohnungsbaumittel
Bei öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen prüft die NRW-Bank als darlehensverwaltende Stelle in regelmäßigen Abständen, wie die Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer sind. Je nach dem Grad der Überschreitung oder Unterschreitung der Einkommensgrenze werden die Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle ausgestellt.
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