BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos
https://formulardienst.bochum.de/forms/findform?shortname=F014&formtecid=3&areashortname=Amt11

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Sie möchten einen Wohnberechtigungsschein beantragen.

Dienstleistungen und Infos

Wohnberechtigung

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist einkommensabhängig. Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln vom Bund, von Ländern und Kommunen) gefördert wurden, dürfen nur an Wohnungssuchende vergeben werden die eine Bedürftigkeit nachweisen können. Dies wird geprüft, indem bestimmte Unterlagen, die mit der Antragstellung einzureichen sind, gesichtet und bewertet werden. Nach der Prüfung wird ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei den Bezugsgenehmigungen wird unterschieden zwischen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
    Diese Bescheinigungsart wird ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden noch keine bestimmte Wohnung bekannt ist. Nach Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen wird die Bescheinigung erteilt; sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug öffentlich geförderter Wohnungen der im Schein genannten Größe in Nordrhein-Westfalen.
  • Gezielter Wohnberechtigungsschein
    Hier werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere Personenkreise, Belegungsrechte und ähnliches).

Zusätzlich dazu gibt es folgende Instrumente der Wohnraumförderung:

  • Freistellungen gemäß § 19 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW)
    Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen kann der Bezug einer geförderten Wohnung in Ausnahmefällen auch dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht erfüllt werden. Hier wird ein Bescheid über eine Freistellung von den Belegungsbindungen gemäß § 19 WFNG.NRW erteilt.
  • Bescheinigungen zur Begrenzung der höheren Verzinsung öffentlicher Wohnungsbaumittel
    Bei öffentlich geförderten Eigentumsmaßnahmen prüft die NRW-Bank als darlehensverwaltende Stelle in regelmäßigen Abständen, wie die Einkommensverhältnisse der Darlehensnehmer sind. Je nach dem Grad der Überschreitung oder Unterschreitung der Einkommensgrenze werden die Zinsen für die öffentlichen Wohnungsbaudarlehen festgelegt. Diese Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle ausgestellt.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

Um einen Wohnberechtigungsschein beantragen zu können, sind vor allem Einkommensnachweise vorzulegen.

Das Einkommen wird, je nach Lebenslage, wie folgt nachgewiesen:

Einkommensnachweise

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer:
    Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau, vom Arbeitgeber bestätigt.
  • Schülerinnen, Schüler und Studenten:
    Schul- oder Studienbescheinigung (zwingend), Unterhaltsnachweise durch Angehörige oder Waisenrentenbescheid (zwingend), Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau (nur wenn eine Nebentätigkeit ausgeführt wird), Bafög-Bescheid (falls Bezug), KfW-Darlehensnachweis (falls Darlehen), Nachweis über Stipendium (falls gewährt).
  • Personen in Rente:
    Aktuelle Rentenanpassungsmitteilung (zwingend), letzter Kontoauszug für Werksrenten (falls zutreffend).
  • Getrennte/geschieden lebende Personen:
    Unterhaltsnachweise wie Unterhaltsvereinbarung, Scheidungsurteil (falls vorhanden), Kontoauszüge.
  • Auszubildende:
    Ausbildungsvertrag und eine aktuelle Gehaltsabrechnung.
  • Selbständige:
    Gewinnermittlung des letzten Kalenderjahres und Gewinnschätzung des laufenden Kalenderjahres durch einen Steuerberater, Nachweise über Krankenversicherung und kapitalbildende Lebensversicherung.

Empfänger von Lohnersatz- und anderen Transferleistungen:

  • ALG I Empfängerinnen, -empfänger:
    Elektronische Lohnsteuerausdrucke der letzten 12 Monate, Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes, Kontoauszug mit aktueller Überweisung des Arbeitsamtes.
  • ALG II und Grundsicherungsempfängerinnen, -empfänger:
    Bewilligungsbescheid des Jobcenters/Sozialamtes.
  • Personen, die Krankengeld/Übergangsgeld beziehen:
    Nachweise über alle Einkünfte der letzten 12 Monate.
  • Personen, die Elterngeldleistungen beziehen:
    Elterngeldbescheid.

Besondere Lebenslagen

  • Schwangere:
    Mutterpass (das Kind wird bereits ab der 16. Schwangerschaftswoche berücksichtigt).
  • Junge Ehepaare:
    Heiratsurkunde (beide Partner müssen unter 40 Jahre alt sein und die Eheschließung darf nicht mehr als fünf Kalenderjahre zurück liegen).
  • Schwerbehinderte:
    Gültiger Schwerbehindertenausweis.
  • Pflegebedürftige:
    Nachweis des aktuellen Pflegegrades zum Beispiel durch die Krankenkasse.
  • In Elternzeit Befindliche:
    Nachweis über die Dauer der Elternzeit (falls unter 12 Kalendermonaten bei Antragstellung ist ein Einkommensnachweis für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit durch den Arbeitgeber vorzulegen).

Für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines oder der Bescheinigung zur Begrenzung der Verzinsung öffentlicher Baudarlehen fallen Gebühren zwischen 15 und 30 Euro an.

Zur Bezahlung bekommen Sie bei Antragstellung einen vorausgefüllten Überweisungsträger mit.

Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminvergabe notwendig.
Bitte wenden sie sich hierzu an die zuständige Ansprechperson.

Adresse / Kontakt

Amt für Stadtplanung und Wohnen
Technisches Rathaus (TR)
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum

E-Mail Adresse
wohnungsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Für eine persönliche Vorsprache ist eine Terminvergabe notwendig.
Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständige Ansprechperson.

Das Bild zeigt das Technische Rathaus.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Infos zu Parkmöglichkeiten finden Sie unter https://www.parken-in-bochum.de/.

Barrierefreier Zugang

Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.

Die Zuständigkeiten sind bei uns nicht nach Lebenslagen, sondern nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen aufgeteilt.
Eine Ausnahme bilden Senioren ab 60. Für diese gibt es zwei gesonderte Ansprechpersonen (siehe unten).

Sachbearbeiterin
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Frau Kronberg

Buchstabenbereich: A, E, M

Telefonnummer
0234 910-2059
E-Mail Adresse
CKronberg@bochum.de
Sachbearbeiterin
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Frau Richter

Buchstabenbereich: F - H, P, T, Q

Telefonnummer
0234 910-3766
E-Mail Adresse
NRichter@bochum.de
Sachbearbeiter
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Herr Kolath

Buchstabenbereich: I - L, U, V

Telefonnummer
0234 910-2424
E-Mail Adresse
TKolath@bochum.de
Sachbearbeiterin
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Frau Hercher

Buchstabenbereich: B - D, N, O

Telefonnummer
0234 910-2426
E-Mail Adresse
HHercher@bochum.de
Sachbearbeiterin
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Frau Nordmann

Buchstabenbereich: R, S, W - Z

Telefonnummer
0234 910-2423
E-Mail Adresse
SNordmann@bochum.de

Ansprechpersonen für Senioren ab 60

Sachbearbeiterin
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Frau Kups

Senioren ab 60
(WBS-Anträge und seniorengerechte Wohnungen)
Buchstabenbereich: A - N

Telefonnummer
0234 910-1357
E-Mail Adresse
HKups@bochum.de
Sachbearbeiterin
Amt für Stadtplanung und Wohnen

Frau Neumann

Senioren ab 60
(WBS-Anträge und seniorengerechte Wohnungen)
Buchstabenbereich: O - Z

Telefonnummer
0234 910-3894
E-Mail Adresse
SNeumann@bochum.de