Zu den besonders geschützten Tierarten zählen alle Wildbienen, Hornissen, Hummeln und einige Wespenarten. Sie unterliegen dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 BNatSchG). Es ist verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Es ist auch verboten, ihre Entwicklungsformen wie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Für die Entfernung oder Umsiedlung von Nestern oder das Abtöten von Völkern der besonders geschützten Arten bedarf es einer Genehmigung seitens der unteren Naturschutzbehörde.
Andere Arten, zum Beispiel die Deutsche und die Gemeine Wespe, stehen unter dem allgemeinen Artenschutz (§ 39 BNatSchG).
Wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht, dürfen sachkundige Personen oder Firmen unmittelbar tätig werden.
Hier ist keine Befreiung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich!
Da diese Arten jedoch unter dem allgemeinen Artenschutz des § 39 BNatSchG stehen, muss ein vernünftiger Grund für das Fangen, das Verletzen und die Tötung von diesen Tieren sowie die Beeinträchtigung und Zerstörung der Lebensstätten vorliegen. Eine fachgerechte Umsiedlung der Tiere muss im Vordergrund stehen. Es sollte genau geprüft werden, ob das Nest wirklich sofort entfernt werden muss oder ob die Möglichkeit besteht, sich mit der Situation bis zum Herbst zu arrangieren, wenn das Nest verlassen wird und die Tiere absterben. Eine Tötung darf nur als letztes Mittel in Betracht kommen.