Traditionsfeuer sind grundsätzlich nicht verboten, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Dann bedarf es auch keiner gesonderten Erlaubnis zum Abbrennen eines Traditionsfeuers.
Um eventuelle Belästigungen in der überwiegend dicht bebauten Umgebung zu verhindern, empfehlen sich folgende Maßnahmen:
Damit es nicht zu einer starken Rauchentwicklung kommt und dieser Rauch dann konzentriert in Wohn- und Schlafräume dringt, sind nur geeignete Materialien zum Abbrennen zu verwenden. Bei dem Brennmaterial muss es sich um trockene und unbehandelte Hölzer, wie zum Beispiel Buchen- oder Birkenscheite, handeln.
Die Feuerstelle selbst sollte nicht größer als ein Quadratmeter und nicht höher als ein Meter aufgeschichtet werden, da man dann davon ausgehen kann, dass sich Belästigungen aufgrund der Größe des Feuers in Grenzen halten.
Das Feuer sollte nicht länger als zwei Stunden brennen und selbstverständlich beaufsichtigt werden.
Zu empfehlen ist in diesem Zusammenhang, Löschmaterial bereitzuhalten.
Zu beachten ist des Weiteren, dass während der Nachtruhezeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe stören könnten.
Bei feuchter Witterung oder starkem Wind wird das Abbrennen des Feuers in der Regel zu erheblichen Belästigungen führen und ist daher nicht zulässig!
Das Verbrennen von Abfällen, auch von pflanzlichen Abfällen, ist verboten und wird entsprechend geahndet!
Im Sinne des Natur- und Artenschutzes ist darauf zu achten, dass die Holzhaufen am Tag des Abbrennens aufgeschichtet beziehungsweise umgeschichtet werden, damit eventuell schutzsuchende Tiere nicht gefährdet werden.