Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird durch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW-StrReinG NRW) geregelt.
Art und Umfang der Reinigungsverpflichtung und des Winterdienstes ist in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bochum geregelt.
Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den Gemeinden zu reinigen. In besonderen Fällen kann die Straßenreinigung auch auf angrenzende Grundstückseigentümer übertragen werden.
Die satzungsgemäße Durchführung der Straßenreinigung wird von der USB Bochum GmbH erledigt, soweit die Reinigungsverpflichtung nicht auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen wurde. Weitere Informationen stehen unter www.usb-bochum.de zur Verfügung.
Welche Straße wie oft gereinigt wird, ist im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bochum festgelegt. Hier sind alle Straßen, Wege und Plätze aufgeführt, und jeder Straße ist eine Reinigungsklasse zugeordnet. Die Straßen, in denen die angrenzenden Grundstückseigentümer zur Reinigung verpflichtet sind, sind einer besonderen Reinigungsklasse zugeordnet.
Die Reinigungsklassen der einzelnen Straßen werden vom Umwelt- und Grünflächenamt den politischen Gremien vorgeschlagen. Nach Anhörung der zuständigen Bezirksvertretung sowie der Fachausschüsse werden sie vom Rat der Stadt Bochum beschlossen. Die Einstufung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung, der Nutzung der Straße und der erwarteten Verschmutzung. Dazu werden auch die Einbindung in bestehende Reinigungsgebiete, die Art der Bebauung sowie der Ausbauzustand berücksichtigt.
Für eine ordnungsgemäße Reinigung ist eine grobe Oberflächenreinigung erforderlich, die insbesondere Verkehrsgefährdungen beseitigt und einen vertretbaren hygienischen Standard hält. Hierzu gehören zum Beispiel die regelmäßige Entfernung von Glasscherben, Ästen oder Essensresten.
Nicht unmittelbar verkehrs- oder gesundheitsgefährdend ist dagegen in der Regel das Wuchern von Wildkraut.