Rechtsgrundlage:
Lärm- oder Geruchsbelästigungen können durch verschiedene Handlungen oder Dinge ausgelöst werden.
Hausmusik
Hausmusik (zum Beispiel das Spielen eines Instrumentes) ist grundsätzlich zulässig und kann auch nicht gänzlich verboten werden. Im Einzelfall kann der Zeitraum für die Hausmusik reglementiert werden.
Musik abspielen
Auch die Stereoanlage darf nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass andere Personen nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt zu jeder Zeit. Wann eine erhebliche Belästigung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Kinderlärm
Handelt es sich hierbei um eine Ausdrucksform und Begleiterscheinung des Spielens und Befindens von Kindern, die nicht unterdrückt oder beschränkt werden kann (Kindergeschrei, Laufen, et cetera) ist dieser Kinderlärm hinzunehmen.
Mittagsruhezeit
Eine besonders geschützte Mittagsruhezeit, festgelegt durch eine ordnungsbehördliche Verordnung, gibt es in Bochum nicht. Privatrechtliche Vereinbarungen, zum Beispiel durch eine Hausordnung, sind jedoch bindend und bleiben unberührt.
Nachtruhe
Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Rasenmähen
Die Benutzung von Rasenmähern ist in Wohngebieten grundsätzlich montags bis samstags auf die Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr beschränkt. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese nicht betrieben werden.
Renovierungsarbeiten
Private Renovierungsarbeiten können in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine lärmverursachenden Arbeiten durchgeführt werden.
Tierhaltung
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen (Lärm, Gerüche) insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Ein nächtliches, langanhaltendes Hundegebell wird in jedem Fall eine erhebliche Belästigung von Anwohnern darstellen. Aber auch am Tag muss der Tierhalter auf sein Tier einwirken und dieses zur Ruhe ermahnen.