Das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (zum Beispiel Brauchtumsfeuer) im Freien, wird gemäß § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes geregelt.
Hierunter fallen offene Feuer in Feuerschalen, als Lagerfeuer, Stockbrotfeuer sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Martinsfeuer) sowie das vielfach übliche Grillen.
Diese Feuer sind erlaubt, soweit die Nachbarschaft hierdurch nicht erheblich belästigt oder gefährdet wird.
Der Standort des Feuers ist so zu wählen, dass er so weit wie möglich von der nächsten Wohnbebauung entfernt ist. Der unvermeidbare Qualm darf nicht in die Wohn- und Schlafräume dringen. Es dürfen hierbei nur trockene, unbehandelte Hölzer verwendet werden beziehungsweise beim Grillen Holzkohle oder Briketts.
Das vielfach übliche Grillen ist auch unter diesen Voraussetzungen erlaubt. Es sollte jedoch nicht täglich über Stunden stattfinden und die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen.
Das Verbrennen von Abfällen ist immer verboten und wird geahndet. Grünabfälle können kostenlos an den Wertstoffhöfen abgegeben beziehungsweise über die Biotonne ordnungsgemäß entsorgt werden. Immer wieder werden Beschwerden über Belästigungen durch solche Feuer vorgetragen. Daher sollte eine besondere Rücksichtnahme selbstverständlich sein.
Gerade bei hohen Temperaturen und langer Trockenheit sollte auf offene Feuer verzichtet werden. Es besteht die Gefahr, dass sich im Umfeld befindliche Sträucher oder Gräser entzünden (Löschmaterial: Eimer Wasser, Gartenschlauch sind immer bereitzustellen). Das Feuer muss selbstverständlich auch beaufsichtigt werden.
Bei sehr warmen Außentemperaturen über einen längeren Zeitraum ist auch ein Luftaustausch in den Wohnungen schwierig. Versuchen abends die Nachbarn, ihre aufgeheizten Räume zu lüften, dringt der Qualm in die Räumlichkeiten hinein. In diesen Situationen sollte Rücksicht genommen und auf solche Feuer verzichtet werden.