Für das gewerbliche Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Ferner muss der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Sie können die behördliche Erlaubnis online (alternativ per Fax oder Post) beantragen.
A-Schild
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit dem A-Schild nach § 55 KrWG
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) besonders zu versehen (§ 55 Abs. 1 KrWG). Nicht davon betroffen sind Handwerksbetriebe, wie zum Beispiel Dachdeckerbetriebe oder Maler, bei denen im Rahmen ihrer Dienstleistung ebenfalls Abfälle anfallen und transportiert werden. Die A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung transportiert werden.
Rechtsgrundlage: § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)