Grundsätzlich ist jeder Bauherr verpflichtet, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Landesbodenschutzgesetz, § 2 Mitteilungspflicht) die zuständige Behörde (hier: die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Bochum) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung erkennbar sind.
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Wer Materialien auf oder in den Boden einbringt, sollte im eigenen Interesse nur schadstoffgeprüfte Materialien verwenden, die den Vorsorgewerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) entsprechen. Dies gilt inbesondere für Fremdböden, aber auch Recyclingmaterial, Mulch- und Kompostmaterial.
Seit dem 1. August 2023 ist im Zuge der sogenannten Mantelverordnung die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) sowie eine Novellierung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und der Deponieverordnung (DepV) in Kraft getreten.
Die Ersatzbaustoffverordnung definiert erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Ziel ist es dabei, einerseits einheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen zum Schutz von Boden und Grundwasser festzulegen und andererseits, die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft zu verbessern.
Nicht mehr gültig sind seit dem 1. August 2023 die Regelungen auf Länderebene, wie zum Beispiel die technischen Regeln der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA, Mitteilung 20) und der Verwertererlass NRW (RCL I/RCL II), die bisher die Anforderungen für die Verwertung von Boden, Recyclingmaterial oder sonstigen mineralischen Abfällen vorgegeben haben.
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Bochum und auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Nordrhein-Westfalen sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
Umwelt- und Grünflächenamt
Herr Erdmann
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- 0234 910-1438
- Zimmer 3.1.380
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