Für nach dem 1. Januar 1996 erstmalig bebaute und befestigte Grundstücke besteht grundsätzlich die Pflicht zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers.
Versickerung
Für die Einleitung des unbelasteten (nicht verschmutzten) Niederschlagswassers von Dach- und befestigten Flächen über Versickerungsanlagen, wie zum Beispiel Sickermulden, Rigolen und Sickerschächte, in den Boden und damit ins Grundwasser ist in der Regel eine wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum erforderlich.
Belastetes (verschmutztes) Niederschlagswasser muss gegebenenfalls vor der Einleitung entsprechend behandelt werden.
Informationen einschließlich des Antrages zur Versickerung sind im Merkblatt Niederschlagswasserversickerung zusammengefasst.
Einleitung in oberirdische Gewässer
Unbelastetes (nicht verschmutztes) Niederschlagswasser kann grundsätzlich ohne Vorbehandlung in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Verschmutztes Niederschlagswasser muss vor der Einleitung entsprechend behandelt werden. Bei der Einleitung von größeren Regenwassermengen ist im Einzelfall gegebenenfalls eine Drosselung erforderlich.
Einleitungen in oberirdische Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum. Die dazugehörigen Planunterlagen und den Antrag können Sie dem Merkblatt Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer entnehmen.