Bitte beachten Sie, dass seit dem 10. Mai 2023 eine neue Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum in Kraft getreten ist.
Baumfällgenehmigung
Antrag auf Entfernung oder wesentliche Veränderung eines Baumes nach der Baumschutzsatzung
Dienstleistungen und Infos
Gemäß § 49 Landesnaturschutzgesetz zu § 29 Abs. 1, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (Baumschutzsatzung) können Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne regeln. Seit dem 30. Januar 1997 gibt es in Bochum eine Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum, kurz BaSa genannt.
Bäume haben eine besondere Wertigkeit aus ökologischer und stadtklimatischer Sicht und eine Wohlfahrtswirkung für den Menschen. Insbesondere Altbäumen kommt hier eine herausragende Bedeutung zu, die bei Entfernung durch Nachpflanzung erst wieder nach einer oder sogar mehreren Generationen (eine Generation = 30 Jahre) erreicht werden kann.
Die Stadt Bochum zeigt mit ihrer Baumschutzsatzung, die auf einer Kann-Regelung im Landesnaturschutzgesetz beruht, seit 1997, dass sie sich auch im baulichen Innenbereich für den Schutz und Erhalt von Stadtbäumen einsetzt.
Leider kommt es trotzdem zu sehr vielen Baumfällungen in jedem Jahr.
Vor dem Hintergrund des ausgerufenen Klimanotstandes, aber auch vor dem Hintergrund des Natur- und Artenschutzes und des Stadtbildes bedenken Sie daher vor der Antragstellung genau, ob die Fällung von Bäumen erforderlich ist und begründen Sie dies nachvollziehbar und detailliert in Ihrem Antrag!
Die Baumschutzsatzung (“Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum”), kurz BaSa genannt, wurde mit dem Ziel erlassen, Bäume auf örtlich zusammenhängenden Flurstücken ab 350 Quadratmetern zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Bäumen kommt im Zusammenhang mit Natur- und Klimaschutz eine besondere Bedeutung zu.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden; mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 80 Zentimeter beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 30 Zentimetern aufweist.
Nicht unter die Baumschutzsatzung fallen:
- Pappeln, Weiden, Birken, Robinien
- Nadelbäume
Ausnahmen gelten für europäische Eiben, Lärchen, Ginkgos, Mammutbäume und Zedern. Hier ist ein Antrag erforderlich. - Obstbäume
Ausnahmen gelten für Hochstämme von Walnussbäumen, Birnbäumen und Esskastanien sowie Wild- und Zierformen. In diesen Fällen ist ebenfalls ein Antrag erforderlich. - Bäume, die näher als drei Meter zu Wohngebäuden stehen.
Geschützte Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Erlaubt sind ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr. Für die Entfernung beziehungsweise den Rückschnitt eines geschützten Baumes ist auf jeden Fall eine Genehmigung erforderlich. Dazu ist ein Antrag zu stellen, der eine nachvollziehbare detaillierte Begründung für die Fällung und die Darlegung der Alternativlosigkeit (Vermeidungsgrundsatz) enthält.
Ausnahmen und Befreiungen sind möglich:
Im Wesentlichen gelten diese
- im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
- bei Gefahren für Personen oder Sachen
- zur Entfernung kranker Bäume.
Weitere Gründe für eine Befreiung können dem § 6 der Baumschutzsatzung entnommen werden.
Baumfällungen im Rahmen von Bauantragsverfahren
Bei Baugenehmigungsverfahren ist im Rahmen der Planung auf Bäume besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist im Antrag nachvollziehbar darzustellen, warum keine Umplanung einen Baumerhalt sicherstellen kann. Ohne diese Begründung wird der Antrag nicht bearbeitet.
Bearbeitungszeit
Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeit von derzeit circa acht Wochen. Darüber hinaus sind die politischen Gremien gegebenenfalls zu beteiligen. Somit ist eine Genehmigung oft auch vom Sitzungskalender abhängig.
Negativerklärung bei Bauantragsverfahren
Ab dem 1. August 2021 ist jedem Bauantrag, der nicht im Zusammenhang mit Baumfällungen steht, eine sogenannte Negativerklärung beizulegen. Bei Betroffenheit von geschützten Bäumen ist der obengenannte Antrag auf Entfernung eines Baumes zu stellen.
Vermeidung vor Ausgleich vor Ersatz!
- Die Prüfkaskade nach dem Bundesnaturschutzgesetz -
Der Stadt Bochum ist es in Zeiten von Klimanotstand und zunehmenden Bewusstsein für das Grün in unserer Stadt besonders wichtig, dass die folgende Prüfkaskade eingehalten wird.
Zuerst ist immer zu prüfen, ob es alternative Lösungen zum Rückschnitt oder zur Entfernung von schützenswertem Baumbestand gibt (Vermeidungsgrundsatz). Erst mit entsprechender detaillierter und nachvollziehbarer Begründung der Alternativlosigkeit am Standort kommt die nächste Stufe der Kaskade in Betracht.
Demnach ist zu berücksichtigen, dass vorrangig vor Ort eine Ausgleichspflanzung zu erfolgen hat. Dazu sind im Antragsverfahren ebenfalls Aussagen zu tätigen. Auch hier ist wieder eine Begründung erforderlich, wenn dies vor Ort nicht möglich sein sollte (Ausgleichspflicht vor Ort).
Ist auch dies begründet nicht möglich, kann auf Antrag eine Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung erfolgen (Ersatz an anderer Stelle). Was unter dem Geltungsbereich der Satzung zu verstehen ist, finden Sie im folgenden Kapitel „Näheres zu Ersatzpflanzungen“.
Erst im aller letzten Schritt steht die Ersatzgeldzahlung zur Verfügung. Mit den eingenommenen Ersatzgeldern sorgt dann die Stadt Bochum für Ersatzbaumpflanzungen im Geltungsbereich der Satzung.
Hinweis:
Je nach Größe des Bauvorhabens und des Umfanges der Fällungen sind die politischen Gremien (zuständiger Bezirk und Fachausschuss) zu beteiligen. Dadurch kann sich die Bearbeitungszeit verzögern. Diese Prüfkaskade wird künftig im Sinne des Baumschutzes eng ausgelegt.
Näheres zu Ersatzpflanzungen
Wird eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzpflanzungen oder gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung (zurzeit 1.900 Euro je Baum) zu leisten. Als Ersatz werden Laubbäume mit einem in einem Meter gemessenen Stammumfang von mindestens 20 Zentimetern anerkannt und müssen auf dem Fällgrundstück gepflanzt werden. Im Falle einer Ausgleichszahlung wird die Stadt Bochum an anderer Stelle im Stadtgebiet die Bäume pflanzen und die weitere Pflege durchführen. Ersatzpflanzungen müssen im Geltungsbereich der Bochumer BaSa erfolgen. Sie dürfen daher auch nicht auf örtlich zusammenhängenden Flurstücken stehen, die kleiner sind als 350 Quadratmeter oder im Abstand von weniger als drei Metern vom Gebäude stehen. Auch können sie nicht im baulichen Außenbereich gepflanzt werden.
Ersatzpflanzungen sind auf Dauer zu pflegen und zu erhalten. Abgänge sind nachzupflanzen. Ersatzpflanzungen sind vorzugsweise auf dem Fällgrundstück nachzuweisen. Ersatzpflanzungen sind in einem Lageplan einzutragen und einzureichen.
Fällzeitraum/Artenschutz
Bitte beachten Sie den Artenschutz! In der Zeit vom 1. März bis 31. September ist Vogelschutzzeit! Das Stören des Brutgeschäftes, das Zerstören von Nestern/Gelegen ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.
Um Nist-, Brut- und Wohnstätten für Vögel und sonstige Tiere zu schützen, sollten demnach während der Brutzeit und in der Vegetationsperiode Baumfällungen und Kronenrückschnitte soweit wie möglich vermieden werden und vorrangig in den Monaten Oktober bis Februar durchgeführt werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz dar.
Baumfachliche Begleitung
Bei hinsichtlich des Baumschutzes komplexen Bauvorhaben wird künftig im Bescheid eine baumfachliche Begleitung festgeschrieben. Diese ist von der Antragstellerin / dem Antragsteller zu beauftragen und zu bezahlen. Die baumfachliche Begleitung hat alle für den Baumerhalt relevanten Arbeitsschritte auf der Baustelle gegenüber dem Umwelt- und Grünflächenamt zu dokumentieren und Baumschäden abzuwenden. Für eine baumfachliche Begleitung können Sie sich an Garten- und Landschaftsbaubetriebe wenden.
Im Bochumer Serviceportal stehen Ihnen folgende Onlinedienste zur Verfügung:
- Antrag auf Baumfällung
- Antrag auf Baumfällung von schützenswertem Baumbestand im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme
Formulare und Infoblätter:
- Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum Baumschutzsatzung)
- Negativerklärung (bei Bauantragsverfahren ohne Betroffenheit von Bäumen)
- Bekanntgabe von Ersatzpflanzungen
- Beispiele für Ersatzpflanzungen
- Flyer "Richtig pflanzen - so klappt's"
Neben dem Antrag auf Entfernung oder wesentliche Veränderung eines Baumes nach der Baumschutzsatzung (Antrag auf Baumfällung) ist ein Lageplan/Kartenausschnitt (zum Beispiel Flurkarte, Google Maps et cetera) mit dem eingezeichneten Standort des Baumes erforderlich. Der Antrag muss eine nachvollziehbare, detaillierte Begründung für die Entfernung enthalten, die insbesondere bei Bauvorhaben die Alternativen zum Erhalt der Bäume berücksichtigt und darstellt, warum diese weiterverfolgt werden. Diese Begründung ist seitens der Verwaltung den politischen Gremien als Mitteilung vorzulegen. Eine Bearbeitung kann deshalb erst erfolgen, wenn ein vollständiger Antrag mit Begründung vorliegt.
Die Bearbeitung eines Antrages ist in jedem Fall gebührenpflichtig.
Die Höhe der Verwaltungsgebühr ergibt sich aus der Anzahl der Bäume je Grundstück und ist in der Allgemeinen Gebührensatzung der Stadt Bochum geregelt:
- 1 Baum: 70 Euro
- 2 bis 3 Bäume: 82 Euro
- 4 bis 6 Bäume: 94 Euro
- 7 bis 10 Bäume: 106 Euro
- 11 bis 20 Bäume: 118 Euro
- über 20 Bäume: 130 Euro
- Vor-Ort-Beratung (ohne Antragstellung einer Baumfällung): 23,40 Euro
Bei Ablehnung werden 75 Prozent der jeweiligen Gebühr fällig.
Die Verwaltungsgebühr wird mit dem Bescheid festgesetzt und ist zu überweisen.
Adresse / Kontakt
Umwelt- und Grünflächenamt
Technisches Rathaus (TR)
Hans-Böckler-Straße 19
44777 Bochum
- E-Mail Adresse
- baumschutz@bochum.de
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 (Rathaus/BVZ). Mehr Informationen zu Parkmöglichkeiten finden Sie unter Parken in Bochum.
Barrierefreier Zugang
Das Verwaltungsgebäude besitzt zwei Fahrstühle und ist ebenerdig zugänglich.
Umwelt- und Grünflächenamt
Frau Schroeder
Fällanträge Bezirke
Bochum-Mitte, Bochum-Nord und Bochum-Ost
- Telefonnummer
- 0234 910-3494
- Faxnummer
- 0234 910-1438
- Zimmer 3.2.440
- E-Mail Adresse
- Baumschutz@bochum.de
Umwelt- und Grünflächenamt
Frau Zahlaus
Fällanträge Bezirke
Bochum-Wattenscheid, Bochum-Süd und Bochum-Südwest
- Telefonnummer
- 0234 910-3476
- Faxnummer
- 0234 910-1438
- Zimmer 3.2.450
- E-Mail Adresse
- Baumschutz@bochum.de
Umwelt- und Grünflächenamt
Frau Leitmann-Lehmkuhl
Anträge mit besonderer Komplexität
- Telefonnummer
- 0234 910-1765
- Faxnummer
- 0234 910-1438
- Zimmer 3.2.490
- E-Mail Adresse
- Baumschutz@bochum.de
Umwelt- und Grünflächenamt
Herr Lippsmeier
- Telefonnummer
- 0234 910-3517
- Faxnummer
- 0234 910-1438
- Zimmer 3.2.490
- E-Mail Adresse
- Baumschutz@bochum.de
Umwelt- und Grünflächenamt
Herr Toku
- Telefonnummer
- 0234 910-4061
- Faxnummer
- 0234 910-1438
- Zimmer 3.2.470
- E-Mail Adresse
- Baumschutz@bochum.de
- www.justiz.nrw
NRW-Justiz: Broschüren und Informationsmaterial - Informationsblätter zum Thema Baumpflege und zum Umgang mit Stadtbäumen können Sie auf der Seite www.baumpflege-lexikon.de einsehen.