Artgeschützte Tiere und Pflanzen
Der Besitz besonders geschützter Tiere und Pflanzen ist nur ausnahmsweise zulässig. Weitere Informationen zum Schutzstatus erhalten Sie unter www.wisia.de.
Herkunftsnachweis
Beim Kauf ist darauf zu achten, dass für besonders geschützte Arten die zum Nachweis der rechtmäßigen Herkunft erforderlichen Unterlagen vorliegen. Es geht regelmäßig um den Nachweis der rechtmäßigen Zucht in der Europäischen Union (EU) oder um den Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU. Rechtmäßig gehalten werden auch solche Exemplare, die vor der Unterschutzstellung ihrer Art erworben wurden (sogenannter "Vorerwerb").
Exemplare von streng geschützten Arten, die im Anhang A der Verordnung EG Nr. 338/97 aufgeführt sind, dürfen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur mit Ausnahmegenehmigungen vermarktet werden. Sie werden in Form von behördlich ausgestellten EU-Bescheinigungen (früher und im Sprachgebrauch noch immer: CITES-Bescheinigung) ausgestellt.
Für alle anderen besonders und auch streng geschützten Arten ist die Führung von Herkunftsnachweisen an keine besondere Form gebunden.
Meldepflichten
Die Haltung von lebenden Wirbeltieren (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fischen) besonders geschützter Arten ist der unteren Naturschutzbehörde im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum unverzüglich und schriftlich (Bestandsanzeige) zu melden. Die für den Herkunftsnachweis erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Nur wenige Arten sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen (Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung).
Veränderungen (Zu- und Abgänge, die Verlegung des regelmäßigen Standortes bei einem Wohnungswechsel oder eine längerfristige anderweitige Unterbringung, zum Beispiel zu Pflege- oder Zuchtzwecken) sind in einer Bestandsveränderungsanzeige mitzuteilen.
Kennzeichnungspflicht
Für viele Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht (Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.