Sowohl für gewerbliche als auch für gemeinnützige Sammlungen, wie zum Beispiel Altkleider-, Altpapier- und Schrottsammlungen, besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht.
Alle Sammlungen, die im Stadtgebiet Bochum stattfinden, müssen spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde im Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum angezeigt werden.
Sammlungen können sowohl im Hol- als auch im Bring-System betrieben werden. Somit kann sowohl eine Haus-zu-Haus-Sammlung als auch die Annahme beziehungsweise der Ankauf von angelieferten Abfällen eine Sammlung darstellen. Daher sind insbesondere auch Recyclingbetriebe, die Materialien von Haus-zu-Haus-Sammlern entgegennehmen oder ankaufen, gehalten, diese Tätigkeit als Sammlung anzuzeigen.
Rechtsgrundlage: § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)