Wer ist anzeigepflichtig?
Gemäß § 53 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen anzeigepflichtig.
Anzeigepflichtig ist grundsätzlich:
- jedes Unternehmen, welches gewerbsmäßig Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt,
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln (gewerbsmäßige Tätigkeit, Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 KrWG),
- Entsorgungsfachbetriebe, die gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind,
- alle Sammler und Beförderer, welche gemäß § 12 Abs. 1 AbfAEV gefährliche Abfälle zur Verwertung aufgrund einer freiwilligen oderverordneten Rücknahme sammeln oder befördern,
- alle Sammler und Beförderer, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 AbfAEV Altfahrzeuge im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der AltfahrzeugV vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S.2214) sammeln oder befördern.
Die Spiegelstriche 2 bis 5 stellen Ausnahmen beziehungsweise Erleichterungen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht gemäß § 54 Abs. 1 KrWG für gefährliche Abfälle dar. Auch wenn für die hier aufgeführten Fallkonstellationen keine Erlaubnispflicht gilt, so ist dennoch eine Anzeige gemäß § 53 Abs.1 KrWG zu erstatten.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Entgegennahme und Bestätigung des Eingangs der Anzeige ist die Behörde, in der der Antragsteller oder selbständige Niederlassungen eines Unternehmens ihren Firmensitz haben. Zuständig für das Stadtgebiet Bochum ist:
Stadt Bochum
Umwelt- und Grünflächenamt
Technischer Umweltschutz
-Untere Abfallwirtschaftsbehörde-
Hans-Böckler-Str. 19
44777 Bochum
Form der Anzeige:
Für die Anzeige ist vorzugsweise das elektronische Formular „Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nach § 53 KrWG“ zu verwenden. Hierzu ist das Web-Portal der Länder im Internet unter der Adresse: www.eAEV-Formulare.de zu nutzen.
A-Schild
Kennzeichnung von Fahrzeugen mit dem A-Schild nach § 55 KrWG
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) besonders zu versehen (§ 55 Abs. 1 KrWG). Nicht davon betroffen sind Handwerksbetriebe, wie zum Beispiel Dachdeckerbetriebe oder Maler, bei denen im Rahmen ihrer Dienstleistung ebenfalls Abfälle anfallen und transportiert werden. Die A-Schild-Pflicht gilt unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung transportiert werden.