
Für Radfahrende gelten häufig dieselben Regeln wie für Kraftfahrzeugführende. Gemäß § 2 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sie möglichst weit rechts fahren. Wer von diesem Grundsatz abweicht, ist bereits ein*e Geisterfahrer*in. Mit dem Fahrrad dürfen sie wie mit dem Kraftfahrzeug eine Einbahnstraße nur in die vorgegebene Richtung befahren. Eine Ausnahme von dieser Regel muss durch ein entsprechendes Zusatzschild kenntlich gemacht werden.
Befindet sich in jede Fahrtrichtung ein Radweg, dürfen Radfahrende auch nur den rechten Radfahrstreifen benutzen. Dies legt § 2 Absatz 4 StVO fest.
Es gibt ein hohes Unfallrisiko für Geisterfahrende auf dem Fahrrad.
Der linke Radweg ist generell tabu. Einzig, wenn er mit dem alleinstehenden Verkehrszeichen „Radverkehr frei“ und nicht mit den Zeichen 237, 240 beziehungsweise 241 gekennzeichnet ist, darf er befahren werden.
Wer von diesen Regeln abweicht, gilt laut Verkehrsrecht als Geisterfahrer*in auf dem Fahrrad. Das Unfallrisiko ist sehr hoch und das Verletzungsrisiko umso höher, denn Radfahrende sind meist weitgehend ungeschützt unterwegs.
Die städtischen Beauftragten für Nahmobilität appellieren: „Tun Sie sich und allen etwas Gutes und Entspannendes, fördern Sie selbst den Radverkehr. Bitte halten Sie sich an die Regeln - sie machen das Zusammenleben leichter und sicherer. Regelkonformes Verhalten fördert zudem die Akzeptanz durch andere Verkehrsteilnehmer.“
Alle wichtigen Informationen zur Radwegebenutzungspflicht finden Sie in unserem Flyer.