Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt, der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr ohne besondere Erlaubnis benutzen.
Ebenso entsteht der sogenannte Anliegergebrauch, auch gesteigerter Gemeingebrauch genannt. Anlieger sind darauf angewiesen, dass sie die an ihr Grundstück grenzenden Straßen (Wege, Plätze) über die für andere Verkehrsteilnehmer übliche Nutzung (gewöhnlicher Gemeingebrauch) hinaus angemessen nutzen können. Dazu zählt beispielsweise der Zugang zu den Häusern oder das Überfahren des Gehweges zur Garage oder Stellplatz.
Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (zum Beispiel Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (zum Beispiel Schulweg), Benutzerkreise (zum Beispiel Anlieger) oder in sonstiger Weise (zum Beispiel zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird festgelegt, ob es sich bei der Straße um eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße handelt.
Die Widmung wird im Amtsblatt der Stadt Bochum bekannt gemacht.
Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffene Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts; diese Regelungen sind für private, das heißt nicht gewidmete Straßenflächen nicht anwendbar. Mit der Widmung entsteht für die Stadt Bochum (oder für das Land oder den Bund) unter anderem die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht. Diese Verpflichtungen bezeichnet man - im Hinblick auf die Unterhaltung - auch als Straßenbaulast.