Lichtzeichenanlagen (Ampeln) haben die Aufgabe, einen reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere auch der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer wie zum Beispiel Fußgänger. Im Bochumer Stadtgebiet gibt es derzeit 360 Ampeln (Lichtsignalanlagen). Hiervon werden 330 durch das Tiefbauamt unterhalten, von denen wiederum 260 an den Verkehrsrechner im Rathaus angeschlossen sind. Dies hat den Vorteil, dass bei Störungen sofort reagiert werden kann.
Ergänzend dazu sind derzeit 400 Wegweisertafeln in städtischer Unterhaltung.
Zu den Sicherungseinrichtungen und Leiteinrichtungen zählen unter anderem Leitschutzplanken und Fußgängerschutzgeländer. Leitschutzplanken werden immer dort angebracht, wo eine sichere Verkehrsführung wie zum Beispiel zum Schutz vor Gegenverkehr oder als Absturzsicherung dies erfordert. Das gilt besonders für die sichere Führung von Schulkindern.
Auf das Bochumer Straßennetz verteilen sich circa 900 Kilometer verschiedenster amtlicher Markierungen, vom Zebrastreifen bis zur Mittellinie. Das Material hierbei ist unterschiedlich. Es werden Markierungsnägel, Thermoplastik oder Farbe eingesetzt. Die letzte Variante wird durch eigenes Personal aufgebracht. Für die anderen Ausführungsarten werden Fachfirmen beauftragt, da hierfür spezielle Gerätschaften benötigt werden.
Im Jahr 1998 wurde beim Tiefbauamt die Koordinierungsstelle von Straßenbaumaßnahmen (KOST) eingerichtet. Ziel ist, alle Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum zeitlich und räumlich aufeinander abzustimmen. Dies bedeutet zum Beispiel, keine Maßnahme auf einer Straße zuzulassen, die gerade wegen einer anderen Baumaßnahme als Umleitungsstrecke dient. Behinderungen und Belästigungen sollen für die Verkehrsteilnehmer und für die betroffenen Anwohner und Geschäftsleute so weit wie möglich verringert werden. Hierzu werden Maßnahmenpläne und Terminpläne sowie Verkehrslenkkonzepte und Vekehrsleitkonzepte erarbeitet. Ein wichtiges Mittel hierbei ist auch die Erteilung von Sperrgenehmigungen.
Sämtliche Bautätigkeiten im öffentlichen Straßenraum dürfen nur mit einer entsprechenden Sperrgenehmigung ausgeführt werden. Genehmigungen für städtische Maßnahmen werden durch das Tiefbauamt selbst erteilt.