Gem. § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Diese Erlaubnis kann als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt werden.
Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmengenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO.
Auch die Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Antragsstellung ist spätestens 14 Tage vor Transport erfolgen, die Bearbeitungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem Einzelfall. (Die Antragstellung erfolgt über VEMAGS.)