Erschließungsbeiträge werden erhoben, weil Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte durch den Ausbau der Straße Vorteile erhalten - erst nach dem Straßenbau wird ein Grundstück bebaubar.
Erschließungsbeiträge
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Erschließungsbeitrag
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Grundgedanke
Für diese Investition verlangt die Stadt eine finanzielle Gegenleistung in Form eines Erschließungsbeitrages.
Leistung und Gegenleistung stehen sich somit gleichgewichtig gegenüber. Unerheblich sind dabei die Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, zu dem das Grundstück bebaut wird.
Rechtsgrundlagen
Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches und der Satzung für Erschließungsbeiträge erhoben. Ähnliche Vorschriften gibt es bereits seit 1875.
Aus dem abgabenrechtlichen Begriff "Beitrag" folgt, dass keine Vollkostendeckung erzielt wird. Ein Anteil verbleibt bei der Allgemeinheit.
Was sind Erschließungsanlagen?
Erschließungsanlagen sind:
- die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
- die öffentlichen, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (zum Beispiel Fußwege, Wohnwege);
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zu ihrer Erschließung notwendig sind;
- Parkflächen für den ruhenden Verkehr und Grünanlagen, soweit sie innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.
Der Erschließungsaufwand umfasst:
- die Grunderwerbskosten und die Kosten für die Freilegung der Straßenflächen;
- die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straße einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung
(die Kosten der Grundstücksentwässerung werden nicht berücksichtigt); - die der Stadt entstandenen Finanzierungskosten.
Der Erschließungsaufwand kann nach der vorgenannten Satzung sowohl nach tatsächlichen Kosten als auch nach Einheitssätzen (durchschnittlich aufzuwendende Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen) ermittelt werden.
Die Stadt trägt zehn Prozent des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 Prozent werden auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, die Verteilung auf die Grundstücke sowie das Einzugsverfahren sind durch Gesetz und Rechtsprechung in fast allen Einzelheiten festgelegt.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Normalfall der abzurechnenden Erschließungsanlage.
Beitragspflichtige Grundstücke
Beitragspflichtig sind die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten der von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke.
Grundstücke sind erschlossen, wenn zwischen ihnen und der Erschließungsanlage rechtlich und tatsächlich Verkehrsbeziehungen möglich sind. Grundstücke an mehreren Straßen werden auch mehrfach erschlossen. Wohngrundstücke werden aber nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig.
Der ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe umgelegt. Die unterschiedliche Bebauung und Nutzung wird durch Vervielfältiger berücksichtigt.
Entstehen der Beitragspflicht
Sie setzt voraus:
- der Ausbau muss den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen;
- die Stadt ist Eigentümerin des Straßenlandes;
- die Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet;
- die Straße entspricht einem Bebauungsplan oder den Grundsätzen der Bauleitplanung.
Beitragspflichtig sind sämtliche bebauten oder bebaubaren Grundstücke.
Vorausleistungen
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag können erhoben werden, wenn die Beitragspflicht noch nicht entstanden aber mit dem Ausbau der Straße begonnen worden ist. Die Stadt ist dann verpflichtet, die Straße endgültig fertig zu stellen.
Erschließungsbeiträge sind innerhalb eines Monats zu bezahlen.
Ausnahmen sind möglich; zum Beispiel:
- Stundung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Beitragspflichtigen;
- Aussetzung der Vollziehung aus prozessualen Gründen, obwohl die Stadt einen gesetzlichen Anspruch auf sofortige Zahlung hätte.
Beispiel:
Mit dem Bau einer 200 Meter langen Straße wurde vor vielen Jahren begonnen. Nach dem Straßenkanal und der Beleuchtungsanlage wurden die Fahrbahn, die Gehwege und ein Parkstreifen in mehreren Abschnitten ausgebaut. Das Straßenland wurde kontinuierlich während des gesamten Ausbauzeitraumes erworben. Der Straßenausbau entspricht nun den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach förmlicher Widmung für den öffentlichen Verkehr ist die Beitragspflicht entstanden.
Folgenden Aufwand hat die Stadt vorfinanziert:
- Fahrbahn, 120.000 Euro
- Gehwege, 50.000 Euro
- Parkstreifen, 30.000 Euro
- Beleuchtung, 20.000 Euro
- Grunderwerb, 30.000 Euro
- Finanzierungskosten, 20.000 Euro
- Straßenoberflächen - ohne Grundstücksentwässerung, 20.000 Euro
- Zusammen 290.000 Euro
- Hiervon müssen die Anlieger 90 Prozent übernehmen = 261.000 Euro
Die Grundstücke sind teilweise zweigeschossig und dreigeschossig bebaut. Außerdem ist auch ein Handwerksbetrieb erschlossen. Insgesamt sind alle Grundstücke 16.000 Quadratmeter groß. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden verschiedene Vervielfältiger auf die einzelnen Grundstücke angewandt. Die bewertete Gesamtfläche der Grundstücke beträgt 23.500 Quadratmeter.
Das ergibt einen Betrag von rund 11 Euro pro Quadratmeter (261.000 Euro : 23.500 Quadratmeter).
Die Erschließungsbeiträge für einzelne Grundstücke erreichen folgende Größenordnungen:
Reihenhausgrundstück
250 Quadratmeter, zweigeschossig bebaut, der Vervielfältiger beträgt 1,25, die bewertete Fläche somit 312,5 Quadratmeter x 11 Euro also rund 3.450 Euro
Grundstück mit Mietwohnhaus
850 Quadratmeter, dreigeschossig bebaut, der Vervielfältiger beträgt 1,5, die bewertete Fläche somit 1.275 Quadratmeter x 11 Euro, also rund 14.000 Euro
Grundstück mit Handwerksbetrieb
1.300 Quadratmeter, zweigeschossig bebaut, der Vervielfältiger beträgt 1,25 und wird um 0,5 wegen der gewerblichen Nutzung auf 1,75 erhöht, die bewertete Fläche somit
2.275 Quadratmeter x 11 Euro, also rund 25.000 Euro
Herr Kresimon
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