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Einbürgerung

Sie möchten sich einbürgern lassen und die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen.

Dienstleistungen und Infos

Aktuelles

Einbürgerungsanträge können über die digitale Antragsstrecke online eingereicht werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Anträge per E-Mail an einbuergerung@bochum.de oder schriftlich per Brief einzureichen. Wir empfehlen jedoch die Online-Einreichung, um den Prozess effizienter und benutzerfreundlicher zu gestalten. 
Um mehr über den Einbürgerungsprozess und den allgemeinen Ablauf einer Einbürgerung zu erfahren, können Sie sich hier ein von der Bundesregierung erstelltes Video anschauen.

Bitte beachten Sie auch die folgenden Informationen/Hinweise zur Bearbeitungsdauer und zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz:

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer bei den Einbürgerungsverfahren zurzeit bei ungefähr 12 Monaten liegt. Die Antragsabgabe kann ab dem 1. August 2024 online, alternativ schriftlich per Post, Briefkasteneinwurf oder Mail erfolgen. Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge erfolgt strikt nach Antragseingang - eine Beschleunigung des Verfahrens ist leider nicht möglich. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen - auch über andere Dienststellen der Verwaltung - ab.

Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet, das 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist

Das bedeutet, dass bis dahin alle anhängigen Verfahren und neuen Anträge weiterhin gemäß der derzeit gültigen Rechtslage bearbeitet werden. 

Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden die Auswirkungen auf bestehende Anträge von uns überprüft und entsprechende Schritte unternommen. Sollten dann weitere Informationen oder Unterlagen von Ihrer Seite benötigt werden, werden wir Sie unaufgefordert kontaktieren.

Das neue Gesetz ermöglicht es nach deutschem Recht, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsangehörigkeit ohne Einschränkungen behalten zu können. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates ab, ob Sie die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verloren geht. 

Für verbindliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden Ihres Staates.

Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?

Jede Person, die dauerhaft in Deutschland lebt, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich einbürgern lassen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt sind.

Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.

Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.

Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union - dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:

  • Allgemeines Wahlrecht
  • Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 12 GG Berufsfreiheit)
  • unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Zugang zum Beamtenstatus
  • EU-Freizügigkeit
  • Konsularischen Schutz im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

Wer seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  • Sie haben ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung und haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
    • Niederlassungserlaubnis
    • Freizügigkeit (für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. deren Familienangehörige)
    • Blaue Karte EU
    • Aufenthaltserlaubnis (NICHT möglich ist die Einbürgerungen mit einem Aufenthalt nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat

 Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Verkürzung der Aufenthaltszeiten - besondere Integration

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. 

Dazu müssen folgende Punkte erfüllt sein: 

  • Besondere Integrationsleistungen (zum Beispiel besondere schulische, berufsqualifizierte oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement und
  • uneingeschränkte Unterhaltsfähigkeit (strenge Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung) und
  • Sprachkenntnisse auf C1 Niveau GER (sind durch geeignete Zertifikate nachzuweisen).

Rechtsgrundlage: § 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG

Miteinbürgerung von Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kindern

Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner

Es werden auch bei miteinzubürgernden Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartnern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. 
Bei Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Kinder

Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache vorhanden sein.
Kinder, die miteingebürgert werden sollen, müssen sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Ein minderjähriges Kind, das zum Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss selbstständig eingebürgert werden.
In jedem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen zur Einbürgerung - wie zum Beispiel Straffreiheit - ebenfalls erfüllt sein.

Wann bekommt ein in Deutschland geborenes Kind, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Ausländer sind?

Für die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern gilt das Geburtsortprinzip (ius soli). Dazu muss mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Das heißt, dass diese Kinder mit ihrer Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Die Eltern werden in der Regel nach der Geburt des Kindes vom Standesamt darüber informiert, wenn ihr Kind durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Sie können Ihren Antrag auf Einbürgerung über die digitale Antragsstrecke online einreichen:

Formulare und Infoblätter:

Um mehr über den Einbürgerungsprozess und den allgemeinen Ablauf einer Einbürgerung zu erfahren, können Sie sich hier ein von der Bundesregierung erstelltes Video anschauen.

Bitte senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen in Kopie zu. Die Originale werden zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren überprüft.

  • Einbürgerungsantrag
  • Passfoto
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Aufenthaltstitel oder Freizügigkeitsbescheinigung für Ausländer aus der Europäischen Union
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde)
  • Nachweis der Deutschkenntnisse: 
    Ihre sprachlichen Kenntnisse weisen Sie entweder durch die Vorlage eines Sprachzertifikats mindestens auf dem Niveau B1 nach oder durch einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule).
  • Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung: 
    Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie entweder durch einen Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) nach oder Sie legen den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstests (mind. 17 von 33 Punkten) vor.
  • Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse:
    • Angestellte reichen als Nachweis Einkommensnachweise der letzten drei Monate und den aktuellen Arbeitsvertrag ein.
    • Selbstständige mit Steuerberater lassen bitte von diesem die Bescheinigung über das bereinigte Nettoeinkommen ausfüllen (Bescheinigung für Steuerberater) und reichen dies zusammen mit dem letzten Steuerbescheid und eine Gewerbeanmeldung ein.
    • Selbstständige ohne Steuerberater können den Nachweis durch Vorlage von Steuerbescheiden der letzten drei Jahren erbringen.
  • Rentenversicherungsverlauf

Die Einbürgerungsgebühr beträgt pro Person 255 Euro. Für jedes Kind, das mit eingebürgert wird, wird eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben.

Die Bezahlung erfolgt direkt im Online-Verfahren, sollten Sie dieses nicht nutzen werden Sie persönlich angeschrieben.

Sie können Ihren Antrag online stellen, alternativ können neue Anträge auf dem Postweg, über den Briefkasten am historischen Rathaus oder per E-Mail an einbuergerung@bochum.de gesendet werden. Das Einbürgerungsbüro bearbeitet die Unterlagen und bietet dann Termine an.

Das Einbürgerungsbüro finden Sie in der vierten Etage des Bochumer Rathauses (Raum 450 bis 468). Bitte folgen Sie den Etagenwegweisern.

Adresse / Kontakt


Rathaus Bochum
Ebene 4
Willy-Brandt-Platz 2-6
44777 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2555
E-Mail Adresse
Einbuergerung@bochum.de

Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Aufnahme zeigt das Rathaus in Bochum mit neuem Eingangsbereich

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.

Barrierefreier Zugang

Bitte beachten Sie:
Der Zugang zur Einbürgerungsstelle ist nicht barrierefrei. Sofern Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte unter den angegebenen Telefonnummern.

Das Einbürgerungsbüro ist telefonisch unter 0234 910-2555 und per E-Mail unter einbuergerung@bochum.de zu erreichen. 
Zur Beschleunigung der Verfahren bitten wir Sie, von Sachstandsanfragen abzusehen.