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Stadtpolitik - einfach erklärt

Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung

Stadtpolitik - einfach erklärt

Bochumer Bürger/innen und Einwohner/innen können sich auf unterschiedliche Weise an der Stadtpolitik beteiligen.

Aufnahme einer Stimmauszählung bei einer Kommunalwahl

Zur Unterscheidung

Bürgerinnen und Bürger:

Bürger beziehungsweise Bürgerin ist, wer zur Kommunalwahl zugelassen ist.

Einwohnerinnen und Einwohner:

Einwohner beziehungsweise Einwohnerin ist, wer in der Gemeinde wohnt, ohne bei der Kommunalwahl eine Stimme abgeben zu können. Also zum Beispiel ausländische Staatsangehörige (außerhalb der Europäischen Union) oder Jugendliche unter 16 Jahren, die in der Stadt leben.

Büro für Bürgerbeteiligung

Das Büro für Bürgerbeteiligung ist die zentrale Kontaktstelle der Stadtverwaltung für Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern.

Formen der Beteiligung

Nach Regelungen in der Gemeindeordnung NRW hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Nach der Bochumer Hauptsatzung befassen sich die Fachausschüsse und Bezirksvertretungen mit diesen Anregungen und Beschwerden.

Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden

In diesem Zusammenhang können zum Beispiel beim Bebauungsplanverfahren Anregungen und Bedenken vorgetragen werden, über die auch später im Beschlussverfahren entschieden wird. In Bürgerversammlungen besteht die Möglichkeit, sich schon im Vorfeld der Planung mit dem Vorhaben auseinanderzusetzen.

Bei Vorliegen entsprechender Anfragen werden diese zu Beginn der parlamentarischen Sitzung behandelt. Die Fragen sind spätestens 14 Tage (Rat) beziehungsweise zehn Tage (Bezirksvertretung) vor der Sitzung einzureichen, damit sie in der Regel mündlich beantwortet werden können. Die Fragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde, für die der Rat, seine Ausschüsse beziehungsweise die Bezirksvertretung zuständig sind, beziehen. Es besteht die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.

Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können schriftlich beantragen, dass der Rat oder die Bezirksvertretung über eine bestimmte Angelegenheit für die er beziehungsweise sie gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag ist an eine bestimmte Form gebunden (Vertreter müssen benannt werden, Begründung, Unterschriftenlisten et cetera), die in der Gemeindeordnung NRW aufgeführt sind. In einer kreisfreien Stadt wie Bochum muss dieser Antrag von mindestens vier Prozent der Einwohner, höchstens jedoch von 8000 Einwohnern unterstützt werden. Für die Stadtbezirke gilt die gleiche Regelung mit Bezug auf die Einwohnerzahl des Bezirkes.

Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates beziehungsweise Der Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Im Gegensatz zum Einwohnerantrag, mit dem das entsprechende Gremium zum Handeln verpflichtet wir, nehmen beim Bürgerbegehren die Beteiligten “das Heft in die Hand”.

Auch das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid sind natürlich an gewisse Formvorschriften gebunden. So ist ein Bürgerbegehren zum Beispiel unzulässig über:

  • die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  • die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  • Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  • Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat.

Das Bürgerbegehren ist schriftlich abzufassen, muss eine Begründung und die entscheidende Frage enthalten. Außerdem ist ein entsprechender Kostendeckungsvorschlag erforderlich. Im Gegensatz zum Einwohnerantrag ist die Unterstützung von vier Prozent der Bürger erforderlich. Das bedeutet für Bochum (circa 300.000 Wahlberechtigte / Bürger) circa 12.000 Unterschriften, die das Bürgerbegehren befürworten. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Das bedeutet, der Bürger muss an die Wahlurne. Entschieden wird mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern die Mehrheit mindestens 20 % der Bürger (zu Kommunalwahlen Wahlberechtigte) beträgt. Auf Bochumer Verhältnisse gemünzt bedeutet dies circa 60.000 Stimmen (Bürgerentscheid / Zuständigkeitsbereich Rat).

Weitere Möglichkeiten der aktiven Beteiligung

Weitere Möglichkeiten, sich aktiv am Stadtleben zu beteiligen und sich einzubringen, sind beispielsweise die Bürgerstunden von Oberbürgermeister Thomas Eiskirch, das BürgerEcho, die Bürgerkonferenz und vieles mehr.