Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates beziehungsweise Der Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Im Gegensatz zum Einwohnerantrag, mit dem das entsprechende Gremium zum Handeln verpflichtet wir, nehmen beim Bürgerbegehren die Beteiligten “das Heft in die Hand”.
Auch das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid sind natürlich an gewisse Formvorschriften gebunden. So ist ein Bürgerbegehren zum Beispiel unzulässig über:
- die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat.
Das Bürgerbegehren ist schriftlich abzufassen, muss eine Begründung und die entscheidende Frage enthalten. Außerdem ist ein entsprechender Kostendeckungsvorschlag erforderlich. Im Gegensatz zum Einwohnerantrag ist die Unterstützung von vier Prozent der Bürger erforderlich. Das bedeutet für Bochum (circa 300.000 Wahlberechtigte / Bürger) circa 12.000 Unterschriften, die das Bürgerbegehren befürworten. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Das bedeutet, der Bürger muss an die Wahlurne. Entschieden wird mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern die Mehrheit mindestens 20 % der Bürger (zu Kommunalwahlen Wahlberechtigte) beträgt. Auf Bochumer Verhältnisse gemünzt bedeutet dies circa 60.000 Stimmen (Bürgerentscheid / Zuständigkeitsbereich Rat).