Huestraße 23 (früher Wilhelmstraße 17)
Das Schicksal vieler homosexueller Männer in Deutschland stand während des zweiten Drittels des 19. und beinahe während des gesamten 20. Jahrhunderts unter dem Verdikt des Paragraphen 175 im 1871 eingeführten Reichsstrafgesetzbuch. Dort heißt es: "Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts (..) begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden". Als Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 175 RStGB verlangte das Reichsgericht ab 1879 den Vollzug einer "beischlafähnlichen Handlung". Auf dieser Grundlage wurden in den Jahren von 1902 bis 1918 die Fälle von durchschnittlich 800 Männern vor deutschen Gerichten verhandelt; von 1919 bis 1932 waren es sogar 1000.
Während der Zeit des Nationalsozialismus kam es zu einem rapiden Anstieg der Verurteilungen. Denn die gleichgeschlechtliche Liebe galt damals - ebenso wie die Abtreibung - als Missachtung der nationalsozialistischen Familien- und Bevölkerungspolitik. Mit der Strafgesetznovelle vom 28. Juni 1935 wurde der Paragraph 175 StGB um mehrere Tatbestandsmerkmale erweitert. Bestraft wurden nun nicht nur die "widernatürliche Unzucht" zwischen Männern, sondern jegliche "Unzucht" oder bereits der Versuch dazu. Der neu eingeführte § 175 a schuf weitere Straftatbestände: Nötigung, die Schaffung und Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen, die Verführung Minderjähriger unter 21 Jahren und Prostitution. Sie konnten mit Zuchthausstrafen bis zu zehn Jahren belegt werden. Die Zahl der Verurteilten stieg von 957 im Jahr 1933 auf 9.536 im Jahr 1938.
Für die reichsweite Erfassung von Homosexuellen war die am 10. Oktober 1936 aufgrund eines Geheimerlasses Heinrich Himmlers gegründete "Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung" zuständig; vor Ort ermittelten die Kriminalpolizeistellen, soweit nicht schon die Gestapo aus politischen Gründen tätig war.
Homosexuelle Frauen waren ebenso der Verfolgung ausgesetzt wie homosexuelle Männer. Sie unterlagen jedoch nicht der Strafgesetzgebung. Die Verhaftung homosexueller Männer hatte die Anklage und die Gefängnisstrafe oder das Arbeitslager zur Folge und konnte seit 1940 auch dazu führen, dass im Anschluss die Überführung ins Konzentrationslager erfolgte. Das traf diejenigen Männer, die aufgrund der "Verführung" mehrerer Partner verurteilt worden waren. Rund 50.000 Männer wurden nach Paragraph 175 verurteilt 10.000 bis 15.000 ins Konzentrationslager eingeliefert. Unter den KZ-Opfern waren auch lesbische Frauen, die aber nicht der mit dem rosa Winkel gekennzeichneten Gruppe der Homosexuellen zugeordnet wurden sondern der Gruppe der so genannten Asozialen.
Mit der "Machtergreifung" der Nationalsozialisten veränderten sich die Lebensbedingungen und Entfaltungsmöglichkeiten homosexueller Menschen grundlegend. Einschlägige Bücher und Zeitschriften wurden verboten. Lokale und Klubs, die es während der Weimarer Republik in manchen Großstädten (wie Berlin, Köln und Düsseldorf, aber auch Dortmund, Essen und Duisburg) gegeben hatte, wurden überwacht oder geschlossen. Razzien und Denunziationen schufen ein Klima der Angst.
Das musste auch Dr. Wilhelm Hünnebeck, Sohn einer angesehenen Bochumer Familie, schmerzlich erfahren. Hünnebeck wurde am 31. Oktober 1897 als drittes Kind des evangelischen Justizrates Otto Hünnebeck und seiner Ehefrau Agnes geboren. Agnes Hünnebeck war die Tochter des jüdischen Rechtsanwalts und Notars Semajo Sutro und trat vor ihrer Heirat zum evangelischen Glauben über. Otto Hünnebeck amtierte von 1889 bis zu seinem Tod im Jahre 1911 als Vorsitzender der National-Liberalen Partei des Wahlkreises Bochum-Gelsenkirchen-Hattingen-Herne-Witten und war Mitglied des Magistrats der Stadt Bochum (unbesoldeter Stadtrat 1902 bis 1911). Lange Jahre war er auch Vorsitzender des Bürgerschützenvereins. Wilhelm Hünnebeck studierte in Münster und Tübingen Rechtswissenschaften und wurde 1922 an der Universität Göttingen zum Doktor der Rechte promoviert. Im Mai 1925 erhielt er vom Amts- und Landgericht Bochum die Zulassung als Rechtsanwalt; seit 1932 war er auch als Notar tätig. Seine Kanzlei führte er in der Humboldtstraße 24. 1918 trat Hünnebeck in die Deutsche Volkspartei ein, die Nachfolgepartei der National-Liberalen, deren Vorsitz er 1928 im Stadtbezirk Bochum-Rathaus übernahm. Wie sein Vater engagierte er sich im Bochumer Bürgerschützenverein. In den Jahren 1929 bis 1933 war er Schützenkönig. Seit dem Verkauf der Villa an der Wilhelmstraße 17 Anfang der 1920er Jahre (später Sitz der Westfalenbank und zeitweise der NSDAP-Gauleitung Westfalen-Süd) lebte er mit seiner Mutter und Schwester Am Kaiserring 39 (heute: Am alten Stadtpark 67).
Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 als "Halbjude" stigmatisiert, erlebte Hünnebeck die gesellschaftliche, soziale und auch wirtschaftliche Ausgrenzung. Er trat schon Anfang April 1933 als Schützenkönig zurück, weil er dazu gedrängt wurde. Die Schützenkette übergab er dem Vorsitzenden des Bürgerschützenvereins Stadtrat Stumpf; die Namensschilder an den von ihm gepflanzten Junggeselleneichen im Stadtpark wurden entfernt. Seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt konnte er zwar weiter nachgehen, doch mieden ihn seine bisherigen Klienten zunehmend. Juden hingegen durfte er nicht vertreten. Er konnte nur Verfahren beigeordnet werden, wenn es sich beim Mandanten um einen "Mischling" handelte oder aber die "arische" Partei ausdrücklich um Vertretung durch einen "Mischlingsanwalt" nachgesucht hatte. 1934 zog er aus wirtschaftlichen Gründen nach Weitmar in die Stensstraße um. 1939 verschärfte sich seine Situation weiter, als Landgerichtspräsident von Vacano Hünnebecks anwaltliche Geschäfte einer eingehenden Überprüfung unterziehen ließ. Auch Anschuldigungen und Denunziationen Dritter, etwa des Inhalts, dass er eine sexuelle Beziehung zu einer Jüdin unterhalte, war er ausgesetzt. Der Landgerichtspräsident nutzte dies zur Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen Hünnebeck. Im Juli 1940 eröffnete von Vacano aufgrund zweier männlicher Zeugenaussagen ein Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 175 StGB gegen Hünnebeck, in dessen Verlauf es in Dresden zu seiner Verhaftung kam. Am 17. Oktober 1940 erfolgte die Verurteilung zu fünf Monaten Gefängnis. Um dem zu erwartenden Ausschluss aus der Rechtsanwaltskammer zuvorzukommen, beantragte Hünnebeck Ende September 1940 seine Löschung aus der Rechtsanwaltsliste am Bochumer Amts- und Landgericht. Das Dienststrafverfahren gegen ihn wurde daraufhin eingestellt. Er hatte die Hoffnung, sich eine neue berufliche Zukunft aufzubauen und musste erleben, dass die Universität Göttingen im Februar 1941 ein Verfahren zur Entziehung des Doktortitels aufgrund des Strafurteils vom Oktober 1940 gegen ihn einleitete. Hünnebeck legte Widerspruch und Beschwerde beim Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung in Berlin ein, aber die am 19. Juni 1941 ausgesprochene Aberkennung der Doktorwürde durch die Universität Göttingen wurde bestätigt. Fast zwei Jahre war er arbeitslos, bis er im April 1942 in Berlin eine Anstellung als Syndikus beim Ostselbischen Braunkohlensyndikat fand. An seinem neuen Wohnort wurde ein weiteres Ermittlungsverfahren nach § 175 gegen ihn angestrengt, in dessen Verlauf er drei Monate im Gefängnis in Berlin-Moabit inhaftiert war.
Nach dem Zweiten Weltkrieg bewarb sich Hünnebeck wieder um eine Zulassung als Rechtsanwalt. Das Präsidium der Rechtsanwaltkammer Berlin fragte beim Landgericht Bochum nach und erfuhr von diesem 1947 von Hünnebecks Verurteilung nach Paragraph 175 im Oktober 1940. Die Tilgung des Urteils erfolgte erst am 22. Oktober 1948 und die Wiederverleihung des Doktortitels im Dezember 1948. Die endgültige Zulassung als Rechtsanwalterhielt Hünnebeck für die Gerichte Groß-Berlins im Mai 1950. Am 6. Januar 1956 wurde er erneut nach § 175 verurteilt! Das Berliner Landgericht legte ihm den Umgangmit einem homosexuellen Partner und "widernatürliche Unzucht" zur Last! Es belangte ihn außerdem wegen Veruntreuung von Notariatsgeldern (nach § 266 StGB). Die neunmonatige Gefängnisstrafe setzte das Gericht zur Bewährung aus. Bereits 1955 war Wilhelm Hünnebeck von Berlin nach Hamburg verzogen, wo er in den folgenden Jahren als Wirtschaftsjurist arbeitete und am 4. September 1976 starb. Seine letzte Ruhestätte fand er auf dem Bochumer Friedhof an der Blumenstraße neben seinen Eltern und seinem im Ersten Weltkrieg gefallenen Bruder Otto.
1945 wurde die Anwendung der von den Nationalsozialisten geschaffenen Strafvorschriften vom Alliierten Kontrollrat der Besatzungsmächte vorübergehend verboten. Für kurze Zeit war Homosexualität damit nicht mehr strafbar. Doch das änderten die Alliierten bald durch ein Gesetz vom 30. Januar 1946. Demzufolge waren die Paragraphen 175 und 175 a nicht als inhaltlich nationalsozialistische, das heißt ungültige Strafvorschriften anzusehen. Auch der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 keine Bedenken gegen die Fortgeltung des § 175 StGB vom 28. Juni 1935. 1969 kam es immerhin zu einer Reformierung der Paragraphen 175 und 175a. Erst im Jahr 1994 hob man sie endgültig auf.