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Nachhaltiger Konsum

Mehrweg – Essen zum Mitnehmen

Nachhaltiger Konsum

Bochum bleibt sauber - dank Mehrweg und dir! (Quelle: HdgG GmbH & Co. KG)

Was ist die Mehrwegangebotspflicht?

Mit den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) müssen Betriebe, die Lebensmittel in Einwegverpackungen aus Plastik oder Getränke „to go“ in Einwegbechern anbieten, auch eine Mehrwegalternative bereitstellen. Dabei dürfen Speisen und Getränke in Einwegverpackungen im Vergleich zur Option in Mehrweggeschirr nicht günstiger oder in größeren Mengen angeboten werden.

Umfangreiche Informationen rund um die Mehrwegangebotspflicht sind in dem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall enthalten.

Alle gastronomischen Betriebe, die für Essen zum Mitnehmen Einwegkunststoffverpackungen nutzen, sind grundsätzlich verpflichtet, Mehrwegverpackungen zu gleichen oder günstigeren Konditionen anzubieten. Hierzu zählen zum Beispiel der Lebensmitteleinzelhandel, Restaurants, Kantinen, Cafés und Bistros mit außer Haus Verkauf. Ausgenommen von der Mehrwegregel sind lediglich Betriebe mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m2 und maximal fünf Beschäftigten. Diese Betriebe müssen jedoch eine Abfüllung der Speisen und Getränke „to go“ in kundeneigene Behältnisse ermöglichen.

Zur Verkaufsfläche zählen auch alle Bereiche, die den Kundinnen und Kunden zugänglich sind, wie beispielsweise Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Wird die Lieferung von Waren außer Haus angeboten, gelten als Verkaufsfläche ebenfalls die Lager- und Versandflächen der gastronomischen Betriebe.

Weitere Informationen zum Thema Mehrweg - Essen und Getränke zum Mitnehmen stellt die Verbraucherzentrale NRW bereit.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für sämtliche Take-Away-Einwegverpackungen. Das sind: Einwegbehältnisse mit oder ohne Deckel, die teilweise oder vollständig aus Kunststoff bestehen und für den unmittelbaren Verzehr von Lebensmitteln ohne weitere Zubereitung gedacht sind. Nicht dazu zählen Verpackungen wie unbeschichtete Pizzakartons, Teller sowie Tüten und Folien (Wrappers), in denen die Speisen verpackt sind.

Für Einweggetränkebecher aus Kunststoff und anderen Materialien sowie ihre Deckel muss in jedem Fall eine Mehrwegalternative angeboten werden.

Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht oder die Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz können mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
 

Eigene Mehrwegbehältnisse und Mehrwegbecher:
Gastronomiebetriebe können ihren Kundinnen und Kunden eigenes Mehrweggeschirr beispielsweise aus Kunststoff oder - als Alternative zu Plastik - aus Glas anbieten. Diese Behältnisse und Becher müssen nach der Rückgabe durch die Kundinnen und Kunden und der Reinigung ohne Qualitätsverluste wiederverwendet werden. Für die Ausgabe von solchen Mehrwegbehältnissen dürfen die Betriebe Pfand erheben.

Mitgebrachte Mehrwegbehältnisse und Mehrwegbecher befüllen:
Zusätzlich zu den selbst angebotenen Mehrwegalternativen können größere Gastronomiebetriebe die mitgebrachten Mehrwegbehältnisse und Mehrwegbecher von Kundinnen und Kunden befüllen. Kleinere Unternehmen, die zwar von der Mehrwegangebotspflicht befreit sind, aber keine eigene Mehrwegalternative anbieten, sind verpflichtet, die eigenen Behältnisse der Kundinnen und Kunden zu befüllen.

Mehrwegpoolsystem:
Es gibt Unternehmen, die Mehrweggeschirr und Mehrwegbecher im Mehrwegsystem anbieten. Über diese können Gastronomiebetriebe ihre Mehrwegbehältnisse beziehen. Diese ausgegebenen Verpackungen für Speisen und Getränke können die Kundinnen und Kunden dann in jedem teilnehmenden Betrieb zurückgeben und die Betriebe müssen sie nach der Reinigung wiederverwenden. Für die Ausgabe der Mehrwegbehältnisse wird in der Regel ein Pfand erhoben.

Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, die Kundinnen und Kunden darauf hinzuweisen, dass bei ihnen Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen erhältlich sind. Die Schilder und Tafeln müssen in der Nähe der Verkaufsstelle angebracht werden, und der entsprechende Hinweis auf die Mehrwegalternative muss ebenso groß dargestellt sein wie das Speisen- oder Getränkeangebot.

Zwingend vorgeschrieben sind folgende Hinweise:

  • „Speisen und Getränke sind in Mehrwegverpackungen erhältlich“ und/oder
  • „Kundeneigene Mehrwegbehältnisse können befüllt werden“.

Wenn Speisen und Getränke außer Haus geliefert werden, müssen Gastronomiebetriebe ihre Kundinnen und Kunden bereits bei der Bestellung auf die Möglichkeit der Nutzung von Mehrwegverpackungen informieren. Auch die Rückgabemöglichkeit des Mehrweggeschirrs muss deutlich kommuniziert werden.
 

Die Ausgabe von Mehrwegverpackungen und Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse zur Reduzierung von Plastikmüll erfordert besondere Hygienemaßnahmen. Grundsätzlich ablehnen dürfen gastronomische Betriebe die Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse allein aus „hygienischen Bedenken“ allerdings nicht, da diese durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden können. Erlaubt ist die Ablehnung nur in begründeten Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die mitgebrachten Mehrwegverpackungen stark verschmutzt oder ungeeignet sind. 
Kleine Betriebe müssen keine kundeneigenen Behältnisse befüllen, wenn sie stattdessen eigene Mehrwegalternativen anbieten.
Detaillierte Informationen und Hygieneleitfäden sind beim Lebensmittelverband Deutschland verfügbar.