Das Schulverwaltungsamt schreibt die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten ein Jahr vor der Einschulung an und gibt die notwendigen Informationen zum anstehenden Einschulungsverfahren. Diesem Schreiben ist eine Aufstellung aller städtischen Grundschulen in Bochum beigefügt.
Die Wahl der Grundschule steht den Eltern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten frei. Jedes Kind hat einen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule soweit die Aufnahmekapazitäten der angewählten Grundschule nicht ausreichen.
Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, müssen von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Schule angemeldet werden.
Eine abschließende Aufnahmeentscheidung durch die Grundschule wird im Frühjahr (voraussichtlich im März) des Folgejahres ausgesprochen.
Rechtsgrundlagen sind das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule) mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.