Grundlage dazu ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Damit wird dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen. Der weitgehend freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht. Einschränkungen der Informationsfreiheit gibt es zum Schutz der Rechte Dritter.
Rechtsgrundlage ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Der Zugang zu amtlichen Informationen wird Ihnen (nur) auf Antrag gewährt. Um die gewünschte Auskunft zu erlangen, müssen Sie daher einen - nach Möglichkeit schriftlichen - Antrag an die Stadt Bochum richten. Ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, Sie müssen einzelne Fälle oder Vorgänge benennen, zu denen Informationen bei der Stadt Bochum vorhanden sein sollen.
Für den Informationszugang ist kein Wohnsitz in Bochum erforderlich.
Der Antrag ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse müssen Sie nicht nachweisen: Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.
Dieses Recht kann jedoch nicht grenzenlos gelten: Einschränkungen ergeben sich zum einen aus Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, zum anderen können öffentliche Interessen dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält daher einen Katalog eng umrissener Ausnahmetatbestände, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen.
Im Übrigen gehen spezialgesetzliche Bestimmungen, die den Zugang zu amtlichen Informationen gesondert regeln, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Ansprüche auf Informationen aus dem Umweltbereich können Sie nach dem Umweltinformationsgesetz verfolgen, Ansprüche auf Auskunft als Verbraucherin und Verbraucher können Sie nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend machen. Richtet sich das Informationsbegehren auf die Mitteilung eigener personenbezogener Daten, so bestimmt sich der Anspruch nach den maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Über Ihren Antrag entscheidet die Stelle die sachlich zuständig ist in der Regel unverzüglich, spätestens nach einem Monat.
Sie können bestimmen, auf welche Art Ihnen der Informationszugang gewährt werden soll, es sei denn, ein wichtiger Grund schränkt die Wahlmöglichkeiten ein.
Weist die Stadt Bochum Ihr Auskunftsersuchen zurück, so haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Daneben besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.
Zu Ihrem Antrag wird ein Vorgang angelegt. Die Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Ihr Name, Ihre Kontaktdaten, Ihr Antrag) können Sie den Hinweisen zum Datenschutz entnehmen.