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Dienstleistungen und Infos

Informationsfreiheitsgesetz NRW

Jede natürliche Person, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger, hat das Recht auf freien Zugang zu Informationen, die bei der Stadt Bochum vorhanden sind.

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Grundlage dazu ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Damit wird dem wachsenden Bedürfnis nach Informationen und Transparenz der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen. Der weitgehend freie Zugang zu Informationen erhöht nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen. Er dokumentiert das Prinzip einer offenen Verwaltung, die im Dienst der Bürgerinnen und Bürger steht. Einschränkungen der Informationsfreiheit gibt es zum Schutz der Rechte Dritter.

Rechtsgrundlage ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird Ihnen (nur) auf Antrag gewährt. Um die gewünschte Auskunft zu erlangen, müssen Sie daher einen - nach Möglichkeit schriftlichen - Antrag an die Stadt Bochum richten. Ein persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, Sie müssen einzelne Fälle oder Vorgänge benennen, zu denen Informationen bei der Stadt Bochum vorhanden sein sollen.
Für den Informationszugang ist kein Wohnsitz in Bochum erforderlich.

Der Antrag ist an keine speziellen Voraussetzungen geknüpft. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse müssen Sie nicht nachweisen: Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.
Dieses Recht kann jedoch nicht grenzenlos gelten: Einschränkungen ergeben sich zum einen aus Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, zum anderen können öffentliche Interessen dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält daher einen Katalog eng umrissener Ausnahmetatbestände, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen.

Im Übrigen gehen spezialgesetzliche Bestimmungen, die den Zugang zu amtlichen Informationen gesondert regeln, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Ansprüche auf Informationen aus dem Umweltbereich können Sie nach dem Umweltinformationsgesetz verfolgen, Ansprüche auf Auskunft als Verbraucherin und Verbraucher können Sie nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend machen. Richtet sich das Informationsbegehren auf die Mitteilung eigener personenbezogener Daten, so bestimmt sich der Anspruch nach den maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Über Ihren Antrag entscheidet die Stelle die sachlich zuständig ist in der Regel unverzüglich, spätestens nach einem Monat.

Sie können bestimmen, auf welche Art Ihnen der Informationszugang gewährt werden soll, es sei denn, ein wichtiger Grund schränkt die Wahlmöglichkeiten ein.

Weist die Stadt Bochum Ihr Auskunftsersuchen zurück, so haben Sie  das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Daneben besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen.

Zu Ihrem Antrag wird ein Vorgang angelegt. Die Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Ihr Name, Ihre Kontaktdaten, Ihr Antrag) können Sie den Hinweisen zum Datenschutz entnehmen.

Der Zugang zu amtlichen Informationen wird (nur) auf Antrag gewährt.

Dieser Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, es müssen einzelne Fälle oder Vorgänge benannt werden, in deren Zusammenhang Informationen vorhanden sein sollen.

Der Antrag muss mit Ihrem Namen unterzeichnet sein, die Möglichkeit der Kontaktaufnahme muss gegeben sein. Die Vorlage von Ausweisen oder Bescheinigungen ist nicht erforderlich.

Falls für den Informationszugang Gebühren erhoben werden, benötigen wir Ihre Postadresse für die Zustellung der Gebührenentscheidung.   

Die Gebühren für den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Demnach ist nicht jeder Informationszugang mit Kosten für die Bürgerinnen und Bürger verbunden: so ist die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ebenso gebührenfrei wie die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger in einfachen Fällen. Gegebenenfalls sind allerdings einzelne Auslagen, wie zum Beispiel Kopierkosten, zu erstatten.

Bei der Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft oder einer Akteneinsicht mit umfangreicherem Verwaltungsaufwand können Gebühren in Höhe von 10 bis 500 Euro entstehen. Bei Einsichtnahme in Akten oder sonstigen Informationsträgern mit außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, zum Beispiel wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, können Gebühren in Höhe von 10 bis 1.000 Euro entstehen. Es können zudem Kosten für Auslagen anfallen, zum Beispiel für Kopien oder den Versand von Unterlagen.

In Härtefällen kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen, müssen Sie nicht persönlich erscheinen.
Sie können den Antrag per Post oder per E-Mail direkt an das Amt, das Referat oder der Stelle bei der Stadt Bochum senden, die nach Ihrer Kenntnis über die gewünschten Informationen verfügt.

Falls Sie nicht wissen, wer Ihre Anfrage beantworten kann, senden Sie Ihren Antrag einfach an die zentrale Kontaktadresse der Stadt Bochum, Ihre Zuschrift wird von dort umgehend weitergeleitet.

Sie können, wenn Sie das möchten, im Vorfeld Ihres Antrages die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes oder der Stelle bei der Stadt Bochum ansprechen, bei der die gewünschten Informationen sein sollen. Möglicherweise ist die Information, die Sie wünschen, bereits öffentlich verfügbar und kann Ihnen auch ohne formales Antragsverfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden.

Allgemeine und grundsätzliche Fragen zur Umsetzung Ihres Informationsanspruchs gegenüber der Stadt Bochum beantwortet Ihnen die Datenschutzbeauftragte der Stadt Bochum.

Referat für politische Gremien, Bürgerbeteiligung und Kommunikation

Datenschutzbeauftragte

Telefonnummer
0234 910-2052
E-Mail Adresse
datenschutz@bochum.de