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Rechtsamt

Ordnungswidrigkeiten

Was kann ich tun? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Rechtsamt

Mir steht es frei, mich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine Äußerung kann auch online erfolgen. Nutzen Sie dazu unseren Online-Dienst unter www.bochum.de/AHB. Die Bußgeldbehörde berücksichtigt meine Angaben und entscheidet, ob ein Bußgeldbescheid erlassen, eine schriftliche Verwarnung übersandt oder das Verfahren eingestellt wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist mit weiteren Kosten in Höhe von insgesamt 28,50 Euro für Gebühren und Auslagen verbunden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson, welche aus der Anhörung hervorgeht.

  • Ich bin mit dem Bußgeldbescheid einverstanden. Dann überweise ich den Gesamtbetrag des Bußgeldbescheides binnen zwei Wochen nach Rechtskraft (also vier Wochen nach der Zustellung).
  • Wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin, kann ich innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag) Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittel nennt sich Einspruch.
  • Ich kann das Bußgeld aktuell nicht oder nicht in einer Summe bezahlen. Informationen zu möglichen Zahlungserleichterungen gibt es beim Rechtsamt im Sachgebiet Vollstreckung der Bußgeldstelle.
  • Wenn ich auf den erhaltenen Bußgeldbescheid gar nicht reagiere, schließt sich ein Vollstreckungsverfahren an. Das beginnt mit einer Zahlungserinnerung. Zahle ich weiterhin nicht, kommen Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Vollziehungsbeamten vor Ort oder durch Lohnpfändung / Gehaltspfändung) auf mich zu. Letztlich kann vom Amtsgericht auch Erzwingungshaft angeordnet werden. Die Erzwingungshaft ist keine Ersatzhaft, tritt also nicht an die Stelle der nach wie vor zu zahlenden Geldbuße.

Melden Sie sich in diesem Fall bitte telefonisch oder per E-Mail bussgeldstelle@bochum.de bei der Bußgeldstelle, um die Bankverbindung und insbesondere das richtige Kassenzeichen als Verwendungszweck zu erfragen. Bei einer Überweisung ohne Angabe des korrekten Verwendungszwecks kann keine Zuordnung des Betrages zum Vorgang erfolgen.

Ich kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Dabei muss ich beachten, dass Einsprüche schriftlich (per Post oder Fax mit Unterschrift versehen) eingelegt werden müssen. Eine einfache E-Mail reicht zur Wahrung der Einspruchsfrist nicht aus.

Ich sollte den Einspruch begründen. Andernfalls muss die Stadt Bochum ihn an das Gericht weiterleiten. Dies kann für mich mit höheren Kosten verbunden sein.

Sofern die Abteilung für Bußgeldangelegenheiten die Entscheidung nicht abändert, entscheidet das Amtsgericht Bochum durch Beschluss oder in einer Hauptverhandlung über meinen Einspruch. Eine Zahlungspflicht besteht nicht, solange über den Einspruch nicht entschieden wurde.

Bei einem verspäteten Einspruch kann ich einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" stellen. Dabei muss ich die Hinderungsgründe (zum Beispiel Urlaubsabwesenheit) angeben und durch entsprechende Unterlagen belegen.

Sollte die Frist versäumt worden sein und keine Hinderungsgründe vorliegen oder anerkannt werden können, bleibt es bei der rechtskräftig gewordenen Forderung.

Das Fahrverbot wird mit dem in dem Bußgeldbescheid angegebenen Zeitpunkt wirksam. Sofern für die Abgabe des Führerscheins die Viermonatsfrist zugebilligt wurde, kann ich den Führerschein selbstverständlich auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeben, wenn zu diesem Zeitpunkt zum Beispiel ein Urlaub geplant ist. Nach Ablauf der angegebenen Frist wird das Fahrverbot auch dann wirksam, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung abgegeben wurde, das heißt, die Verbotsfrist verlängert sich um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheins. Nach Ablauf der Frist darf ich kein Fahrzeug führen, unabhängig davon, ob ich den Führerschein abgegeben habe oder nicht.

Für die Führerscheinabgabe ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Der Führerschein kann per Post übersandt oder in den Hausbriefkasten am Rathaus (Willy-Brandt-Platz 2-6) eingeworfen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Führerschein in einem mit Aktenzeichen und Namen beschrifteten Briefumschlag eingeworfen wird. Ein Einwurf in den Hausbriefkasten am Vordereingang des Rathauses kann ganztägig erfolgen. Die amtliche Verwahrung beginnt im Falle der Versendung erst mit Eingang bei der Stadt Bochum.

Oder (bevorzugt Variante)

Eine persönliche Abgabe des Führerscheins ist wünschenswert, da die Bußgeldstelle bei einem eventuellen Verlust durch Übersendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten am Rathaus nicht haftet ! Die Abgabe kann aber nur mit einem verbindlichen Termin erfolgen. Für einen Termin wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ansprechperson.

Andere Behörden (zum Beispiel Polizei, auswärtige Bußgeldstellen) sind zur Annahme des Führerscheins nicht verpflichtet. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, vorher bei dieser Behörde nachzufragen. Auch wenn ein von einer auswärtigen Bußgeldstelle angeordnetes Fahrverbot bei der Stadt Bochum vollstreckt werden soll, ist die Zustimmung dieser Bußgeldstelle notwendig. Eine Vollstreckung des Fahrverbotes von einer auswärtigen Bußgeldstelle ist nur dann möglich, wenn sich der Wohnsitz in Bochum befindet.

Führerscheinrückgabe:

Führerscheine können zum Ablauf der Fahrverbotsfrist nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldstelle wieder abgeholt werden. Sollten Sie eine postalische Übersendung des Führerscheins wünschen, wird darauf hingewiesen, dass dies mit einfachen Brief geschieht und keine Haftung seitens der Bußgeldstelle bei Verlust auf dem Postweg übernommen wird.

Der Halter bzw. die Halterin wird dazu in Kürze schriftlich nähere Einzelheiten erhalten. Das kann nach dem Geschwindigkeitsverstoß einige Tage dauern.

Informationen zu möglichen Zahlungserleichterungen erhalten Sie beim Rechtsamt im Sachgebiet Vollstreckung der Bußgeldstelle.

Die Halterin bzw. der Halter wird in Kürze schriftlich nähere Einzelheiten erhalten.

Im Falle einer Überzahlung wird Ihnen die Differenz automatisch erstattet. Dies kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Wenn ich mit der Verwarnung einverstanden bin, zahle ich innerhalb der Wochenfrist. Eine schriftliche Antwort ist dann nicht mehr erforderlich. Falls ich trotzdem den Anhörungsbogen zurückgebe und die Frage "Geben Sie den Verstoß zu?" mit "Ja" beantworte, zahle ich gleichwohl das Verwarnungsgeld schnell ein, um die Kosten eines Bußgeldverfahrens (Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro) zu vermeiden.

Bei fehlendem Einverständnis kann ich auf dem in der Regel mit der schriftlichen Verwarnung verbundenen Anhörungsbogen die Ablehnungsgründe mitteilen. Da ein Einspruch gegen eine Verwarnung im Gesetz nicht vorgesehen ist, wird diese Äußerung in dem sich anschließenden Bußgeldverfahren geprüft. Wird das Verfahren daraufhin nicht eingestellt, folgt ein Bußgeldbescheid, der die bereits erwähnten zusätzlichen Kosten beinhaltet.

Ich kann einen Antrag auf Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) stellen. Dieser Antrag ist schriftlich in der Bußgeldstelle des Rechtsamtes zu stellen (auch per E-Mail möglich). Dabei müssen Unterlagen, aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehen beigefügt beziehungsweise vorgelegt werden (Nachweise über Einkommen und Ausgaben). Nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen erfolgt eine Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Höhe Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden können. Dies richtet sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Ich bin Halterin / Halter des Fahrzeugs, habe aber den Geschwindigkeitsverstoß / den Parkverstoß nicht begangen. In einem solchen Fall wird ein sogenannter Zeugenfragebogen versandt. In diesem kann der Halter Angaben zur Identität des Fahrers machen. Eine Übermittlung der Daten/Angaben kann auch online erfolgen. Nutzen Sie dazu unseren Online-Dienst unter www.bochum.de/zfb. Sofern ein Überweisungsträger beigefügt ist, kann das Verwarngeld beglichen werden. Das Verfahren ist mit Zahlung abgeschlossen. Eine schriftliche Antwort ist dann nicht mehr erforderlich.

Wird im Falle eines Parkverstoßes weder das Verwarngeld beglichen, noch ein verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, so kommt es zu einem sogenannten Kostenbescheid.

Ist dem Zeugenfragebogen kein Überweisungsträger beigefügt, so liegt die Geldbuße im Bereich eines Bußgeldverfahrens. Wird kein verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, kann die Behörde Fahrerermittlungen durchführen.

Für ein persönliches Gespräch können Sie vor einem Besuch, online einen Termin in der Bußgeldstelle buchen.

Sie haben auch die Möglichkeit direkt vor Ort an einem Selbstbucherterminal, in der zweiten Etage des Husemann-Karrees, einen Termin zu buchen, bitte beachten Sie, dass es hier zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Adresse / Kontakt

Rechtsamt
Bußgeldstelle
Husemann Karree
Viktoriastraße 14 c
44777 Bochum

Navigation

44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-6388
Faxnummer
0234 910-796437
E-Mail Adresse
bussgeldstelle@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag und Dienstag:
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag:
08:00 bis 18:00 Uhr

Für ein persönliches Gespräch können Sie vor Ihrem Besuch online einen Termin buchen.

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Eingang zur Stadtverwaltung im Husemann Karree in Bochum

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de