Das Fahrverbot wird mit dem in dem Bußgeldbescheid angegebenen Zeitpunkt wirksam. Sofern für die Abgabe des Führerscheins die Viermonatsfrist zugebilligt wurde, kann ich den Führerschein selbstverständlich auch zu einem früheren Zeitpunkt abgeben, wenn zu diesem Zeitpunkt zum Beispiel ein Urlaub geplant ist. Nach Ablauf der angegebenen Frist wird das Fahrverbot auch dann wirksam, wenn der Führerschein noch nicht in amtliche Verwahrung abgegeben wurde, das heißt, die Verbotsfrist verlängert sich um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheins. Nach Ablauf der Frist darf ich kein Fahrzeug führen, unabhängig davon, ob ich den Führerschein abgegeben habe oder nicht.
Für die Führerscheinabgabe ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Der Führerschein kann per Post übersandt oder in den Hausbriefkasten am Rathaus (Willy-Brandt-Platz 2-6) eingeworfen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Führerschein in einem mit Aktenzeichen und Namen beschrifteten Briefumschlag eingeworfen wird. Ein Einwurf in den Hausbriefkasten am Vordereingang des Rathauses kann ganztägig erfolgen. Die amtliche Verwahrung beginnt im Falle der Versendung erst mit Eingang bei der Stadt Bochum.
Oder (bevorzugt Variante)
Eine persönliche Abgabe des Führerscheins ist wünschenswert, da die Bußgeldstelle bei einem eventuellen Verlust durch Übersendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten am Rathaus nicht haftet ! Die Abgabe kann aber nur mit einem verbindlichen Termin erfolgen. Für einen Termin wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ansprechperson.
Andere Behörden (zum Beispiel Polizei, auswärtige Bußgeldstellen) sind zur Annahme des Führerscheins nicht verpflichtet. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, vorher bei dieser Behörde nachzufragen. Auch wenn ein von einer auswärtigen Bußgeldstelle angeordnetes Fahrverbot bei der Stadt Bochum vollstreckt werden soll, ist die Zustimmung dieser Bußgeldstelle notwendig. Eine Vollstreckung des Fahrverbotes von einer auswärtigen Bußgeldstelle ist nur dann möglich, wenn sich der Wohnsitz in Bochum befindet.
Führerscheinrückgabe:
Führerscheine können zum Ablauf der Fahrverbotsfrist nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldstelle wieder abgeholt werden. Sollten Sie eine postalische Übersendung des Führerscheins wünschen, wird darauf hingewiesen, dass dies mit einfachen Brief geschieht und keine Haftung seitens der Bußgeldstelle bei Verlust auf dem Postweg übernommen wird.