BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos

Stiftung und Stiftungsberatung

Immer mehr Bürgerinnen und Bürger spenden für den guten Zweck. Die Stadt Bochum berät Sie in Stiftungsfragen.

Dienstleistungen und Infos

Stiftungen nehmen eine immer größere Rolle im öffentlichen Leben ein. Immer mehr Menschen und Unternehmen wollen sich mit ihrem Vermögen oder Teilen davon sinnvoll in das Gemeinwesen ihrer Stadt einbringen. Dies geschieht auf den verschiedensten gesellschaftlichen Feldern wie der Bildungs-, Jugend-, Sport-, und Kulturförderung. Die Stadtverwaltung hat jetzt auf Anregung des Kulturausschusses für Bürger und Unternehmen, die eine Stiftunggründen oder sich einer anschließen möchten, eine zentrale Anlaufstelle geschaffen.

Das Rechtsamt ist künftig zentrale Anlaufstelle für Stiftungsinteressierte. Es beantwortet Fragen, stellt Kontakte innerhalb der Verwaltung und zu Dritten her sowie informiert überrechtliche Voraussetzungen, Möglichkeiten und Abläufe einer Stiftungsgründung. Die Beratung erfolgt durch das Rechtsamt in enger Abstimmung mit den beteiligten Fachämtern. Eine spezielle steuerrechtliche oder vermögensrechtliche Beratung kann und darf die Stadt nicht durchführen.

Stiften ist einfacher geworden, seit die Bundesregierung das Stiftungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht hat. So sind Voraussetzungen für Stiftungen auf allen Ebenen verbessert worden.In Bochum gibt es bereits einige Stiftungen, die sich in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung gegründet haben und arbeiten. Beispiele sind die Lieselotte und Walter Rauner Stiftung für zeitgenössische Literatur sowie die Stiftung Bibliothek des Ruhrgebiets.

Die Beratung übernimmt Frau Justiziarin Dr. Adams (Kontakt: siehe unten "Wer kann mir weiterhelfen?").

Es gibt keine einheitliche Definition der Stiftung, da viele verschiedene Ausprägungen denkbar und auch in der Praxis gegeben sind. Allen Stiftungen gemeinsam ist, dass es sich um eine zweckgebundene Vermögensmasse handelt. Damit sind bereits die wesentlichen Merkmale beschrieben: es muss sich um ein Vermögen handeln, das dauerhaft erhalten bleibt, das heißt der Stifter muss die eindeutige Absicht bekunden, sich zum Zweck der Stiftungserrichtung von seinem Eigentum beziehungsweise einem Teil davon und dessen Nutznießung zu trennen (Stifterwille). Die Erträge des Vermögens werden ausschließlich zu einem oder mehreren anfangs festgelegten Zwecken verwendet.

Die weitere Beschreibung des Begriffs richtet sich nach der Rechtsform der jeweiligen Stiftung. Insoweit kann unterschieden werden nach Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts sowie nach rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen.

Aufgrund des Engagements privater oder juristischer Personen können Bedürfnisse gedeckt werden, für die der Staat oder die Kommune keine Mittel bereitstellen kann. Stiftungen mit gemeinnütziger Zwecksetzung sind damit ein wichtiger Beitrag für das Gemeinwohl.

Zunächst sollten sich interessierte Bürger beziehungsweise Unternehmen selbst über die Motive einer Stiftungsgründung klar werden (Stiftungszweck). Es muss sich um einen gemeinnützigen Zweck handeln, der durch die Arbeit der Stiftung verfolgt werden soll. Hier sind viele verschiedene Zwecke denkbar, die auch nebeneinander (Mehrzweckstiftung) oder nacheinander (Sukzessivstiftung) festgelegt werden können. Stiftungen sind zu jedem Zweck zulässig, es sei denn, die Verwirklichung ist unmöglich, unerlaubt oder gefährdet das Gemeinwohl. Der Stiftungszweck muss auf Dauer erreichbar sein und darf sich nicht schon nach absehbarer Zeit erledigen.

In Betracht kommt Soziales (zum Beispiel: Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports), Kunst / Kultur, Erziehung / Bildung, Wissenschaft / Forschung, Heimatpflege, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Tierschutz sowie auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens über den kommunalen Bereich hinaus. Wichtig ist, dass sich aus dem Zweck auch konkret realisiere Projekte ableiten lassen, wie zum Beispiel solche um Kindergärten, Jugendzentren, Waisenhäuser, Behinderteneinrichtungen, Altenbegegnungsstätten, Pflegedienste, Erhaltung und Erweiterung privater Kunst- und Raritätensammlungen, die Restaurierung und Nutzung von Fachwerkhäusern und Baudenkmälern, die Förderung von Künstlern und Wissenschaftlern, die Erforschung und Bekämpfung von Krankheiten, die berufliche Qualifikation arbeitsloser Jugendlicher, internationale Jugendbegegnungen oder Maßnahmen zur Integration von Ausländern und Aussiedlern.

Zu unterscheiden sind zum einen fördernde Stiftungen, die ihre Erträge darauf verwenden, Personen und Projekte, die dem Stiftungszweck dienen, finanziell zu fördern, sowie zum anderen operative Stiftungen, die ihren Stiftungszweck verwirklichen, zum Beispiel indem sie als Träger einer Einrichtung agieren. Die meisten Stifter suchen den Kreis der Begünstigten in der eigenen Umgebung, da eine Bindung zum örtlichen Bereich besteht.

Neben den rein altruistischen Zielen der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks gibt es weitere Gründe, die für die Gründung einer Stiftung sprechen. Da eine Verpflichtung zur Vermögenserhaltung besteht, kann damit dem häufig genannten Wunsch entsprochen werden, durch die Stiftung den eigenen Namen dauerhaft zu erhalten und mit der Stiftung einen nachhaltigen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. Daneben treten auch steuerliche Vorteile, wenn der Stiftungszweck durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Stiftungsgründung zu einer endgültigen Vermögensentäußerung führt ("Ewigkeit"). Der Stifter gibt das Vermögen bereits zu Lebzeiten oder auch durch Testament oder Erbvertrag dauerhaft weg. Auch bei einer eventuellen Auflösung der Stiftung fließt das Vermögen nicht zurück, sondern kommt gemeinnützigen Zwecken zugute.

Es gibt bei einer Stiftungsgründung finanzielle Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das Stiftungsvermögen als solches unangetastet bleibt, und die am Stiftungszweck orientierte Arbeit der Stiftung allein aus den Stiftungserträgen bestritten wird. Je höher das Vermögen ist, desto höhere Vermögenserträge aus einer sicheren Anlageform heraus lassen sich erzielen. Die Höhe des Stiftungsvermögens hängt von der Rechtsform ab. Bei einer unselbständigen Stiftung, die bei der Stadt Bochum organisatorisch angesiedelt ist, ist eine Vermögensausstattung von mindestens 50.000 EURO erforderlich. Bei einer selbständigen Stiftung, die auch die Arbeit eigener Organe mitfinanzieren muss und für die eine Anerkennung durch die Bezirksregierung erforderlich ist, ist eine deutlich höhere Vermögensausstattung ratsam, die sich am Stiftungszweck orientiert.

Das Stiftungsvermögen kann im Laufe der Zeit durch Zustiftungen erhöht werden. Durch Spenden kann die operative Stiftungsarbeit unterstützt werden.

Stiftungsinteressierte, deren finanzielle Verhältnisse die genannte Kapitalausstattung nicht ermöglichen, sollten daran denken, gegebenenfalls zum Zwecke des Ansparens zunächst einen Fonds zu gründen, in dem durch Zustiftungen ein ausreichender Kapitalstock aufgebaut werden kann. Daneben sollte auch die Gründung eines gemeinnützigen (Förder-)Vereins in Betracht gezogen werden, bei dem kein Anfangsvermögen erforderlich sein muss beziehungsweise bei dem auch das Kapital eingesetzt werden kann.

Beratung bei selbständigen Stiftungen:

Bezirksregierung Arnsberg als Stiftungsaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz (Bochum) haben soll:

Herr Jaeger
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Telefon: 02931 / 822398

Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der AO (Abgabenordnung):

  • bei selbständigen Stiftungen:
    Oberfinanzdirektion Münster
    Andreas-Hofer-Straße 50
    48145 Münster
    Telefon: 0251 934-0
  • bei unselbständigen Stiftungen:
    Bochumer Finanzbehörden (Finanzamt Mitte, Castroper Straße 40, 44791 Bochum, Telefon: 0234 514-0 (Durchwahl: -330/-331);
    Finanzamt Süd, Königsallee 21, 44789 Bochum, Telefon: 0234 3337-0 (Durchwahl: -425)

Weitere Informationen über Stiftungen im Internet: 

Rechtsamt

Frau Dr. Adams

Telefonnummer
0234 910-2015
E-Mail Adresse
BAdams@bochum.de