Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.
In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - zum Beispiel wegen einer „dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat,sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.
Solche Privatklagedelikte sind:
- Hausfriedensbruch,
- Beleidigung,
- Verletzung des Briefgeheimnisses,
- leichte Körperverletzung,
- gefährliche Körperverletzung,
- Bedrohung,
- Sachbeschädigung.
Das Schiedsamt ist aber auch Gütestelle für zivilrechtliche Streitigkeiten. In bestimmten Fällen sind zivilrechtliche Klagen erst dann zulässig, wenn zuvor ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchgeführt wurde.
Dies gilt für Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, zum Beispiel Gerüche, Gase, Dämpfe, Rauch, Ruß (Staub), Geräusche
- Überwuchses von Pflanzen nach § 910 BGB, zum Beispiel Laubbefall, Nadelbefall, Blütenbefall
- Hinüberfalls von Früchten eines Baumes oder Strauches nach § 911 BGB
- eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
- der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
- für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
Die außergerichtliche Streitschlichtung entfällt jedoch bei:
- Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO (Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen von ausländischen Urteilen), Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
- Streitigkeiten in Familiensachen
- Wiederaufnahmeverfahren
- Ansprüche, die im Urkundenprozess, Wechselprozess oder Scheckprozess geltend gemacht werden
- Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
- Anträgen nach § 404 StPO (Adhäsionsverfahren)
- Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat