Bei dem Begriff handelt es sich um ein sehr geläufiges Wort, das jeder kennt. Was aber wirklich im rechtlichen Sinne dahintersteckt, ist auf den ersten Blick kaum zu erkennen.
Ein Großteil der Gesellschaft stellt sich unter einem Schwarzarbeiter jemanden vor, der für seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit keine Steuern zahlt. Falsch ist diese Vorstellung zwar nicht, näher definiert wird dies jedoch durch das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung", welches zum 1. August 2004 in Kraft getreten ist.
Ein Ziel der gesetzgeberischen Neuordnung war es, alle zentralen Bestimmungen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Gesetzestext zu erfassen. Nach dem § 1 dieses Gesetzes leistet Schwarzarbeit derjenige, der Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienstleistungen oder Werkleistungen ergebenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, Beitragspflichten oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtige seine sich aufgrund der Dienstleistungen oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienstleistungen oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienstleistungen oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienstleistungen oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Hierbei ist sowohl die Anbieterseite als auch Nachfrageseite erfasst, womit ebenfalls die Beauftragung der Schwarzarbeit geahndet werden kann.
Neben diversen Regelungen in diesem Gesetz, die die Aufgaben verschiedener zuständiger Behörden regelt, ist im § 8 des Gesetzes festgelegt, wie die Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften aussehen.
Insbesondere die durch die Ordnungsämter verfolgten Ordnungswidrigkeiten der fehlenden Gewerbeanmeldung und der handwerksrechtlichen Verstöße werden dadurch mit Bußgeldern belegt.
Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind Geldbußen bis zu 300.000 Euro sowohl für den Täter als auch für den Auftraggeber vorgesehen.