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Dienstleistungen und Infos

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Sie suchen Informationen zum Thema "Schwarzarbeit" oder sind auf einen Fall von "Schwarzarbeit" aufmerksam geworden und wollen diesen melden.

Dienstleistungen und Infos

Welche Infos gibt es dazu?

Zu den Aufgaben des Ordnungsamtes gehört unter anderem auch die Bekämpfung der illegalen gewerbsmäßigen Betätigung ("Schwarzarbeit") sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen (zum Beispiel einer GmbH), die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Viele solcher Bußgeldverfahren könnten jedoch vermieden werden, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig die notwendigen Informationen, insbesondere zum Thema Gewerbe und Handwerk, eingeholt hätten.

Daher soll im Folgenden eine nähere Erläuterung des Begriffs Schwarzarbeit erfolgen. Insbesondere für Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausführen, aber auch für alle anderen sowohl natürlichen und juristischen Personen, die mit Handwerk oder auch anderen Gewerben in Berührung kommen, dürfte dies von Interesse sein. Insbesondere können die folgenden Informationen aber auch für denjenigen interessant sein, der aktuell überlegt, sich selbstständig zu machen und gewerblich tätig zu werden.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten Arbeitsplätze, schließen die sich am Markt legal verhaltenden Unternehmen von einem fairen Wettbewerb aus und entziehen dem Staat Steuereinnahmen sowie Sozialversicherungsbeiträge. Auch in den letzten Jahren ist ein stetiges Wachstum der Schwarzarbeit festzustellen. Der Schaden, der hier durch Arbeitnehmern, Handwerkern, Unternehmen und der Gemeinschaft der Versicherten entsteht, ist groß.

Diesen negativen Auswirkungen von Schwarzarbeit auf die Sozial-, Arbeitsmarkt-und Gesellschaftspolitik zu begegnen, hat der Gesetzgeber ,zuletzt durch die Novellierung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), deren Zweck die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist, versucht Rechnung zu tragen.

Bei dem Begriff handelt es sich um ein sehr geläufiges Wort, das jeder kennt. Was aber wirklich im rechtlichen Sinne dahintersteckt, ist auf den ersten Blick kaum zu erkennen.

Ein Großteil der Gesellschaft stellt sich unter einem Schwarzarbeiter jemanden vor, der für seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit keine Steuern zahlt. Falsch ist diese Vorstellung zwar nicht, näher definiert wird dies jedoch durch das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung", welches zum 1. August 2004 in Kraft getreten ist.

Ein Ziel der gesetzgeberischen Neuordnung war es, alle zentralen Bestimmungen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in einem Gesetzestext zu erfassen. Nach dem § 1 dieses Gesetzes leistet Schwarzarbeit derjenige, der Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienstleistungen oder Werkleistungen ergebenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, Beitragspflichten oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtige seine sich aufgrund der Dienstleistungen oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienstleistungen oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienstleistungen oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienstleistungen oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Hierbei ist sowohl die Anbieterseite als auch Nachfrageseite erfasst, womit ebenfalls die Beauftragung der Schwarzarbeit geahndet werden kann.

Neben diversen Regelungen in diesem Gesetz, die die Aufgaben verschiedener zuständiger Behörden regelt, ist im § 8 des Gesetzes festgelegt, wie die Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften aussehen.

Insbesondere die durch die Ordnungsämter verfolgten Ordnungswidrigkeiten der fehlenden Gewerbeanmeldung und der handwerksrechtlichen Verstöße werden dadurch mit Bußgeldern belegt.

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind Geldbußen bis zu 300.000 Euro sowohl für den Täter als auch für den Auftraggeber vorgesehen.

Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere bei Tätigkeiten die gegen geringes Entgelt erbracht werden) gerichtete Dienst- oder Werkleistung

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit oder
  • im Wege Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe

ausgeführt wird.

Oftmals geraten Betroffene aus reiner Unwissenheit in die Schwarzarbeit. Dennoch schützt diese Unwissenheit oft nicht vor der Strafe, wie der Volksmund schon sagt.

Daher haben wir an dieser Stelle ein paar Tipps für Sie:

  • Sollten Sie in irgendeiner Form Arbeiten für andere ausführen wollen, erkundigen Sie sich vorher bei ihrem zuständigen Ordnungsamt, hier werden Sie alle Informationen über gewerbliche Ausübungen erhalten. Zum Beispiel ist schon die Tätigkeit als Beraterin für Tupperware® eine selbstständige Gewerbeausübung und erfordert eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle ihrer Wohnsitzbehörde.
     
  • Um sicher zu gehen, ob eine Tätigkeit im Rahmen der "Nachbarschaftshilfe" ausgeführt werden darf, reicht bereits ein Anruf beim zuständigen Ordnungsamt.
     
  • Sollten Sie Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Sozialamtes erhalten, denken Sie daran: ein erzieltes Einkommen ist immer und in jedem Fall dem Leistungsträger mitzuteilen, es kann zwar sein, dass ein geringer Verdienst keine Auswirkungen auf die Leistungen hat, wenn aber ein Sozialleistungsmissbrauch festgestellt wird,  könnten sie ein Verschweigen der Einnahmen schnell bereuen, denn außer dem Bußgeld nach dem Schwarzarbeitsgesetz kommt eine Rückforderung der Leistung auf Sie zu, außerdem handelt es sich um den Tatbestand des Betrugs, der auch strafrechtlich verfolgt wird.
     
  • Um als Kunde sicher zu sein, dass der beauftragte Handwerker die angebotenen Tätigkeiten auch ausführen darf, kann man sich von ihm die sogenannte Handwerkskarte zeigen lassen. Diese Karte wird den in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern von der zuständigen Handwerkskammer ausgestellt und ist quasi der "Führerschein" für den Handwerker.
     
  • Die Handwerksrolle ist ein öffentliches Register. Auf Nachfrage erhalten Sie Auskunft, ob eine Firma oder ein Einzelgewerbetreibender in der Handwerksrolle eingetragen ist.
     
  • Bei handwerksrechtlichen Fragen können Sie sich immer auch an die zuständige Handwerkskammer wenden (zum Beispiel: darf der Tischler auch Zimmererarbeiten ausführen?). Die Handwerkskammer kann auch Fragen zur Abgrenzung von Vollhandwerk, Minderhandwerk und handwerksähnlichen Gewerben beantworten.
     
  • Oft wird geglaubt, dass Arbeiten für unter 450 Euro in etwa wie Jobs für geringfügig Beschäftigte sind und nicht gemeldet werden müssten. Auch das kann ein Irrtum sein. Um sicher zu gehen, fragen Sie zum Beispiel bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen nach!

Sollten Sie weitere Informationen zu dem sicherlich komplexen Thema wünschen oder sollten Ihnen Verdachtsmomente bezüglich Schwarzarbeit vorliegen, so können Sie sich vertrauensvoll an das örtlich zuständige Ordnungsamt, Sachgebiet "Bekämpfung der Schwarzarbeit" wenden.

Hilfreich sind zum Beispiel Angaben über:

  • den Sachverhalt
  • den Ort
  • die Zeit
  • den oder die Täter

Termin zur Beratung und Bekämpfung der Schwarzarbeit

Für Anfragen per E-Mail zum Thema Bekämpfung von Schwarzarbeit nutzen Sie bitte die zentrale E-Mail-Adresse: Schwarzarbeit@bochum.de

Termin zur Beratung und Bekämpfung der Schwarzarbeit

Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Lücke

Telefonnummer
0234 910-3330
Faxnummer
0234 910-1418
E-Mail Adresse
Ordnungsamt@bochum.de
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Mühlenbrock

Telefonnummer
0234 910-1022
Faxnummer
0234 910-1418
Sachbearbeiterin
Ordnungs- und Veterinäramt

Frau Reinert

Telefonnummer
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Öffnungszeiten

Montag und Dienstag:
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Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Termine für den Bereich Handel und Gewerbe können Sie online buchen:

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Eingang zur Stadtverwaltung im Husemann Karree in Bochum

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Das Ordnungs- und Veterinäramt befindet sich in der 2. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.

Handwerkskammer Dortmund
Ardeystraße 93-95
44139 Dortmund 

Telefon: 0231 5493-0
Telefax: 0231 5493-116

Internet: http://www.hwk-do.de
E-Mail: info@hwk-do.de 

Kreishandwerkerschaft Ruhr
Springorumallee 10
44795 Bochum

Telefon: 0234 3240-0
Telefax: 0234 3240-100

Minijobzentrale der Bundesknappschaft
Telefon: 01801 200504 Cottbus
Internet: http://www.minijob-zentrale.de