Sie wollen einen Lehrgang besuchen, um die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver zu erwerben, und benötigen hierzu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz?
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz:
Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Lehrgangsträgern angeboten werden. Bei Lehrgangsbeginn ist dem Lehrgangsträger eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
- zwingender Wohnsitz in Bochum
- Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
Vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde geprüft.
Die Zuverlässigkeit wird dadurch überprüft, dass das Ordnungsamt Kontakt mit dem LKA beziehungsweise der örtlichen Polizeidienststelle, dem Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Justiz sowie der Staatsanwaltschaft aufnimmt. - Bearbeitungszeiten
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss circa vier bis sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden.
Sprengstoffschein (Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz)
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Treibladungspulver im privaten Bereich.
Für den gewerblichen Bereich ist die Bezirksregierung Arnsberg, Ruhrallee 1 - 3, 44139 Dortmund (ehemaliges Staatliches Amt für Arbeitsschutz Dortmund) zuständig.
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
- zwingender Wohnsitz in Bochum
- Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen
Der Antragstellende muss
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Zuverlässigkeit wird dadurch überprüft, dass das Ordnungsamt Kontakt mit dem LKA beziehungsweise der örtlichen Polizeidienststelle, dem Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Justiz sowie der Staatsanwaltschaft aufnimmt. - körperlich geeignet sein.
- die Fachkunde durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweisen.
- Deutscher Staatsbürger, EG-Bürger sein oder seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben.
- ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb nachweisen.
Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn Sie
- als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung mindestens sechs Monate regelmäßig und mit Erfolg am Übungsschießen teilgenommen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der schießsportlichen Vereinigung nachzuweisen.
- Inhaber eines Jagdscheines sind.
- als Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung mindestens sechs Monate regelmäßig und mit Erfolg am Übungsschießen teilgenommen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der schießsportlichen Vereinigung nachzuweisen.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Rechtsgrundlagen: