Eine bereits erteilte Erlaubnis muss erweitert oder geändert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen. Auch bei einem Inhaberwechsel ist eine neue Erlaubnis notwendig.
Die Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen).
Ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu Grunde gelegt werden.
Spielhallen müssen in der Zeit von 1 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein (sogenannte Sperrzeit). Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.
Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anderes Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.
Rechtsgrundlagen:
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
- Ausführungsgesetzen NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (AG NRW GlüStV)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- §§ 33c - 33i Gewerbeordnung (GewO)
Voraussetzungen:
- Sie müssen volljährig (18 Jahre alt) sein.
- Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist unabhängig von der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig (Aufstellerlaubnis).
- Für Standortanfragen kann eine Abstandsmessung vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.