Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe.
Ein Prostitutionsgewerbe übt aus, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Übergangsfrist:
Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 (mit den unter Punkt „Was muss ich mitbringen?“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Über die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31. Dezember 2017) eingehalten wurde.
Gesetzesgrundlagen:
Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG