Erlaubnispflichtiger Modellflugbetrieb:
Der Aufstieg von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden
- mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse
- mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt
- mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden
- bei Nacht (über die oberen Punkte hinaus)
bedarf gemäß §21f Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 LuftVO der Erlaubnis durch die zuständige Luftverkehrsbehörde. Zuständige Luftverkehrsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.
Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen, neben den oben genannten Punkten, gemäß §21f Absatz 2 Nummern 1 bis 3 LuftVO über ausreichende Kenntnisse in
- der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle,
- den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
- der örtlichen Luftraumordnung
verfügen.
Erlaubnisfreier Modellflugbetrieb:
Im Umkehrschluss aus §21f Absatz 3 Nummern 1 bis 3 LuftVO bedarf der Aufstieg von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden
- mit weniger als 12 Kilogramm Startmasse
- ohne Raketenantrieb beziehungsweise mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes maximal als 20 Gramm beträgt
- mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von mindestens als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden
keiner Erlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 21f LuftVO