Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt, hat dies der Gewerbemeldestelle gleichzeitig anzuzeigen.
Dies gilt auch für
- Wechsel oder Erweiterung des Gewerbegegenstandes,
- Verlegung des Gewerbebetriebes innerhalb des Stadtgebietes,
- die endgültige Aufgabe beziehungsweise Beendigung der selbstständigen Tätigkeit im Stadtgebiet.
Rechtsgrundlage: § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- Sie müssen volljährig sein.
- Bitte beachten Sie etwaig bestehende Erlaubnispflichten.
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel:
- Vermittlung von Versicherungen
- Vermittlung von Immobilien, Darlehen sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
- Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes
- Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession
- Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafes, Bistros unter anderem mit Ausschank von alkoholischen Getränken
Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Bei persönlichem Erscheinen und Vorlage der erforderlichen vollständigen Unterlagen wird Ihnen die Anmeldebestätigung sofort erteilt.
Bei vollständigen, auf dem Postwege eingehenden Gewerbeanzeigen werden diese umgehend bestätigt.
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeide, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betrieb im Stadtgebiet Bochum) oder das anzeigepflichtige Ereignis (Um- oder Abmeldung) eintritt.
Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbebetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe, zum Beispiel Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte et cetera, als Haupt- oder Filialbetrieb führen.
Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird und die Höhe des erzielten Gewinnes.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
Ausländer
Ausländer, mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Bauliche Nutzungsänderung
Eine Gewerbeanmeldung ersetzt nicht die Genehmigung für die bauliche Nutzung Ihres Objektes (zum Beispiel Ladenlokal, Grundstück oder Ähnliches).
Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, bereits vor Abschluss eines Miet-, Pacht- oder Kaufvertrages beim Bauordnungsamt prüfen zu lassen, ob für die von Ihnen beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Grundstückes, der Betriebsräumlichkeiten et cetera eine Genehmigung durch die Baubehörde besteht oder ob diese auf Antrag vor der von Ihnen beabsichtigte Nutzung erteilt werden kann.
Für Klärung dieser Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt der Stadt Bochum.