Getränkeschankanlagen, das heißt alle technischen Vorrichtungen, die Getränke aus großen Behältern in Zapfanlagen befördern, insbesondere dann, wenn sie mit Druck, zum Beispiel Kohlensäure, arbeiten, sind wartungs- und überwachungsbedürftig. Daran hat auch die Aufhebung der bisherigen Getränkeschankanlagenverordnung nichts geändert. Zu den Getränkeschankanlagen gehören auch die Räumlichkeiten, in denen die technischen Gerätschaften aufgestellt sind.
Die Überwachung obliegt den Sachkundigen, das heißt den Personen, die entweder derartige Anlagen verkaufen, vermieten oder aber reinigen. Bitte befolgen Sie alle Anweisungen dieser Personen. Besonderes Augenmerk kommt der Überwachung auch hinsichtlich der möglichen Ansammlung gefährlicher Gase in tief gelegenen Räumen zu. Hier sind oft Warn- und Lüftungsanlagen erforderlich.
Alle Behälter für Treibmittel müssen standsicher und im notwendigen Umfange temperaturgeschützt aufbewahrt werden. Eine Lagerung darf insbesondere nicht im Bereich von Rettungswegen, auch nicht in Kellergängen, erfolgen.
Die Reinigung der Anlagen kann vom Gewerbebetreibenden selbst vorgenommen werde. Die Räumlichkeiten, in denen sich Schankanlagen oder Teile davon befinden, müssen in die Reinigung einbezogen werden, zum Beispiel Bierkeller. Getränke unterliegen als Lebensmittel und Genussmittel auch den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Hygienekontrollen.
Zu jeder Getränkeschankanlage gehört ein Betriebsbuch, in das alle wichtigen technischen Daten, deren Veränderungen und Niederschriften über Wartungsprüfungen sowie Reinigungen der Anlagen eingetragen werden.
Dieses Betriebsbuch muss immer am Betriebsort der Anlage aufbewahrt und den Dienstkräften der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden. Sollten Sie die Anlage selbst reinigen, müssen Sie auch selbst Eintragungen über die Reinigungen vornehmen.