Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (zum Beispiel Schank- und Speisewirtschaft, Discothek, Imbiss et cetera) erteilt. Vor der Vorlage des Gaststättenantrages ist sicherzustellen, dass die notwendige Baugenehmigung für die gewünschte Betriebsform und die vorgesehenen Räume vorliegt.
Erlaubnisfreie Gaststätten benötigen eine gültige Baugenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes sowie eine Gewerbeanmeldung bevor der Betrieb aufgenommen wird.
Auch das vorübergehende Verabreichen von alkoholischen Getränken im Rahmen einer Veranstaltung, zum Beispiel Vereins- oder Betriebsfest, Weihnachtsmarkt und so weiter ist erlaubnispflichtig (Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz).
Für den Betrieb eines Freisitzes (Außenbewirtungsfläche) ist bei erlaubnispflichtigen Betrieben zunächst eine entsprechende Gaststättenerlaubnis notwendig. Nach Erlaubniserteilung ist bei Freisitzen auf öffentlich-rechtlichen Flächen zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben ist für die Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlicher Fläche nur eine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Hinweis:
Wir informieren Sie gerne über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung in Ihrem individuellen Fall. Dieses Angebot nehmen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse an, da es der vorherigen Klärung des Verfahrens dient und eine kostenpflichtige Ablehnung Ihres Antrages vermeiden soll.
Rechtsgrundlage: § 2 Gaststättengesetz (GastG)
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- Der Gaststättenbetrieb muss sich in Bochum befinden
- Die Bearbeitungszeit beträgt circa drei Monate (ab Vorliegen vollständiger Unterlagen)