Für Kapitalanlagenvermittler und Anlageberater haben sich gravierende Änderungen ergeben.
Die bisher in § 34c Abs. 1 Nr. 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht ist jetzt in den Vorschriften des § 34f Gewerbeordnung (GewO) zu finden.
Seit dem 1. Januar 2013 sind der neue § 34f Gewerbeordnung (GewO) und die auf dessen Grundlage erlassene Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft.
Hiernach benötigen Finanzanlagenvermittler und Anlageberater eine Erlaubnis gem. § 34f GewO. Die Industrie- und Handelskammern sind in NRW für die Durchführung der Erlaubnisverfahren zuständig. Damit liegen Erlaubniserteilung, Sachkundeprüfung und Registrierung in einer Hand.
Inhaber einer alten Erlaubnis gem. § 34c GewO für die Kapitalanlagevermittlung und/oder Anlageberatung benötigen künftig eine Erlaubnis gem. § 34f GewO, sofern Sie in diesem Bereich weiterhin tätig sein möchten.
Bitte bedenken Sie, dass die Frist zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach § 157 Abs. 2 GewO (“Alte-Hase-Regelung”) am 1. Juli 2013 endet.
Rechtsgrundlage: § 34f Gewerbeordnung (GewO)