Rechtsgrundlage: §§ 33 c, d Gewerbeordnung
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis).
- Sie müssen volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt, sein.
- Für jeden Aufstellort ist eine Geeignetheitsbestätigung notwendig.
- Haben Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit müssen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.
- Die Bearbeitungszeit beträgt circa vier Wochen