Für die Ausstellung einer Genehmigung Ihres gelisteten Hundes werden folgende Unterlagen benötigt:
Zusätzlich bei gefährlichen Hunden:
Sie können den Antrag auf Ausstellung der Erlaubnis gerne online einreichen . Alternativ können Sie die Unterlagen auch gerne per E-Mail oder postalisch zusenden.
Wichtig:
Eine Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und zuverlässig sind. Was es heißt, zuverlässig zu sein, können Sie weiter unten nachlesen.
Erweiterter Sachkundenachweis (Hundeführerschein)
Da bei den gelisteten Hunderassen von einem erhöhten Gefahrenpotential ausgegangen wird, müssen Hundehalter vorab beweisen, dass sie über das theoretische Wissen zur Hundehaltung verfügen. Einen ersten Anhaltspunkt, welches Wissen Sie genau benötigen, können Sie auf der Internetseite der Tierärztekammer NRW nachlesen. Dort finden Sie Fragebögen zum Üben inklusive Lösungsschablone.
Wichtig zu wissen: Die Informationen der Tierärztekammer NRW sind für die Haltung von großen Hunden gedacht. Das Wissen, das bei der Sachkundeprüfung für gelistete Hunde abgefragt wird, ist ähnlich. Am besten sprechen Sie jedoch im Vorfeld mit der Stelle, wo Sie die Sachkundeprüfung absolvieren werden.
Das abgefragte Wissen ist aus den Bereichen
- Biologie,
- Verhalten,
- Erziehung,
- Ernährung
- Tiergesundheit und
- Rechtvorschriften über die Hundehaltung (bspw. §§ 1 - 3 des Tierschutzgesetzes, die Tierschutz-Hundeverordnung und das Landeshundegesetz NRW)
Sie sollten wissen, welche Hundekategorien es nach dem Landeshundegesetz NRW gibt, warum welcher Hund welcher Kategorie zugeordnet wird bzw. zugeordnet werden könnte und welche Haltungsbedingungen und -verpflichtungen es für die Halter jeweils gibt.
Ihre Sachkundeprüfung können Sie durchführen bei:
- anerkannten Sachverständigen nach dem Landeshundegesetz NRW (gilt nicht für gefährliche Hunde!) oder
- dem Veterinäramt.
Welche Gebühr für die Sachkundeprüfung erhoben wird, können Sie dort, wo Sie die Prüfung durchführen, erfragen. In der Regel liegen die Kosten zwischen 30 und 50 Euro.
Einen Termin für die Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt können Sie unter der Telefonnummer 0234 910 8811 vereinbaren.
Übrigens:
Als sachkundig gelten auch
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber
- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG im Bereich Hunde haben
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
- Personen, die vom LANUV NRW als Sachverständige nach dem LHundG NRW anerkannt wurden.
Tierhalter-Haftplfichtversicherung
Bedingt durch Größe, Gewicht und Gefährlichkeit, können durch gelistete Hunde Unfälle mit höherer Tragweite eintreten. Daher besteht eine Versicherungspflicht (Tierhalter-Haftpflichtversicherung) mit einer Mindestversicherungssumme für Personenschäden in Höhe von 500.000 Euro und für sonstige Schäden von 250.000 Euro.
Im Internet finden Sie viele verschiedene Angebote. Die Kosten fangen - je nach Versicherungsumfang - bereits bei 84 Euro jährlich an (sieben Euro pro Monat).
Mikrochipnummer
Ihr Hund muss ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, damit seine Identität immer zweifelsfrei festgestellt werden kann. In NRW ist für gelistete Hunde nur die Kennzeichnung per Mikrochip vorgesehen.
Der Vorteil: Sollte Ihr Hund einmal weglaufen und als Fundtier aufgegriffen werden, können Behörden beziehungsweise Tierschutzorganisationen eine Anfrage an die verschiedenen Haustierregister stellen (meist bei TASSO), damit Sie Ihren Vierbeiner schnell wieder haben.
Foto des Hundes
Durch das Foto Ihres Hundes kann die Rasse besser nachvollzogen werden. Zudem wird ein Hundeausweis ausgestellt, den Sie beim Ausführen Ihres Hundes immer dabei haben können. Besondere Anforderungen an das Foto gibt es keine.
Führungszeugnis
Das Führungszeugnis können Sie im Bürgerbüro beantragen. Vereinbaren Sie am besten hierzu einen Termin. Weitere Informationen für die Beantragung finden Sie auf der Seite des Bürgerbüros.
Bitte denken Sie daran Ihr Führungszeugnis mit der Belegart „O“ zu beantragen. Es soll adressiert werden an „Stadt Bochum, Ordnungs- und Veterinäramt“ und den Verwendungszweck beinhalten „Haltung eines gefährlichen Hundes“. Dadurch wird das Führungszeugnis direkt an die zuständige Stelle versandt.
Aus Ihrem Führungszeugnis geht hervor, ob Sie in der Vergangenheit wegen Straftaten verurteilt wurden. Mit diesen Informationen wird unter anderem überprüft, ob sie zuverlässig sind, einen gelisteten Hund zu halten.
Öffentliches Interesse
Nach herrschender Rechtsprechung liegt ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes in der Regel nur vor, wenn das Tier aus einem Tierheim vermittelt wurde (Tierschutz). Daher ist es erforderlich, dass ein entsprechender Nachweis eingereicht wird. Dies kann beispielsweise ein Schreiben des Tierheims sein.
Wichtig
Einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis zu halten ist illegal und kann mit bis zu 100.000 Euro bestraft werden (Bußgeld).
Sollte die illegale Haltung auffallen und ein gefährlicher Hund daher in ein Tierheim kommen (freiwillige Abgabe oder Sicherstellung) kann im Nachgang trotzdem kein öffentliches Interesse für den Halter hergeleitet werden.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf würde nämlich ein Zirkelschluss entstehen, der den Sinnesgehalt des Landeshundegesetzes entleert, weil dann praktisch immer ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen würde. Fakt ist jedoch, dass der Gesetzgeber durch die gesetzlichen Hürden die Anzahl der gehaltenen gefährlichen Hunde auf ein Minimum halten möchte. Hauptsächlich das Staatsziel „Tierschutz“ (vgl. Art. 20a Grundgesetz) steht einem generellen Verbot entgegen.
Besonderes privates Interesse
Durch die Formulierung „besonderes“ privates Interesse stellt der Gesetzgeber klar, dass ein normales Interesse an der Hundehaltung nicht ausreicht. Ein normales Interesse ist bspw. Tierliebe oder das Bedürfnis, durch den Hund Sicherheit zu gewinnen. Es muss also ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, der den Hund einzigartig und unersetzbar macht.
Die Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz führen aus, dass ein solcher Ausnahmefall zum Beispiel sein kann, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßigen hohen Aufwand auf andere Art und Weise oder kurzfristig, durch einen anderen Hund nicht erfüllt werden kann.
Zuverlässigkeit
Der Gesetzgeber hat klar definiert, welche Personen zuverlässig genug sind, einen gelisteten Hund zu halten oder zu führen (vergleiche § 7 Landeshundegesetz NRW).
Nicht zuverlässig sind Personen, die rechtskräftig verurteilt wurden wegen:
- Vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit
- Vergewaltigung
- Zuhälterei
- Land- oder Hausfriedensbruch
- Wiederstand gegen die Staatsgewalt
- einer gemeingefährlichen Straftat
- einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen
- einer im Zustand der Trunkenheit (alkoholisiert) begangenen Straftat
- einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz
- einer Straftat gegen das Waffengesetz
- einer Straftat gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- einer Straftat gegen das Sprengstoffgesetz
- einer Straftat gegen das Bundesjagdgesetz
Fünf Jahre, nachdem die letzte Verurteilung rechtskräftig wurde, verfällt die Unzuverlässigkeit wegen der Straftat.
Unabhängig von rechtskräftigen Verurteilungen, können weitere Gründe jemanden unzuverlässig machen.
Insbesondere
- wenn gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen wurde (bspw. Tierhalte- und Betreuungsverbot),
- wenn gegen das Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz verstoßen wurde (beispielsweise illegales Einführen eines gefährlichen Hundes),
- wenn gegen das Waffengesetz verstoßen wurde,
- wenn gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen wurde,
- wenn gegen das Bundesjagdgesetz verstoßen wurde,
- wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen wurde (beispielsweise wiederholtes Führen ohne Maulkorb und / oder Leine),
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung nach § 1896 BGB erforderlich ist
- wenn jemand trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist.
Sofern der Verdacht besteht, dass jemand eine psychische Krankheit, eine geistige oder seelische Behinderung hat oder aber jemand trunksüchtig bzw. rauschmittelsüchtig ist, kann von amtlicher Seite angeordnet werden, ein amts- oder fachärztliches Gutachten vorzulegen (vgl. § 7 Abs. 3 S. 3 Landeshundegesetz).