Sie nehmen eine Jugendhilfeleistung in Anspruch:
- ambulante Hilfe (das Kind wohnt weiterhin zu Hause und die Familie wird beispielsweise stundenweise unterstützt)
- teilstationäre Maßnahme (das Kind wird zum Beispiel durch eine Tagesgruppe betreut, wohnt beziehungsweise schläft aber weiterhin zuhause)
- vollstationäre Maßnahme (das Kind wohnt in einer Einrichtung, Pflegefamilie oder sonstigen Wohnform)
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist für die finanzielle und verwaltungsmäßige Umsetzung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zuständig.
Die Ermittlung des Jugendhilfebedarfs erfolgt durch den Sozialen Dienst.
Heranziehung zu Kostenbeiträgen:
Eine Kostenbeteiligung an den Jugendhilfeleistungen wird im Einzelfall durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe geprüft.
- Bei teilstationären- und vollstationären Maßnahmen haben sich Eltern und Kinder unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens an den Kosten der Jugendhilfe zu beteiligen.
- Bei vollstationären Maßnahmen ist meist mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag an das Jugendamt zu zahlen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.