Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist.
Unterhaltsvorschuss
Sie möchten Unterhaltsvorschuss beantragen und suchen Infos zu Anspruchsvoraussetzungen, zur Antragstellung, Höhe der Leistungen und mehr....
Dienstleistungen und Infos
Für die Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschusses müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Mein Kind ist zwischen 0 und 11 Jahren alt
Dann hat Ihr Kind einen Anspruch, wenn es
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte / Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt, wie zum Beispiel Therapieeinrichtung oder Justizvollzuganstalt, untergebracht ist
und Ihr Kind
- nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt vom anderen Elternteil mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen oder
- keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen, zum Beispiel Waisenbezüge,
erhält.
Mein Kind ist zwischen 12 und 17 Jahre alt
Dann hat Ihr Kind einen Anspruch, wenn es die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und, wenn es
- keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen ggf. auch unter Anrechnung von Kinderwohngeld und/ oder eigenem Einkommen und/ oder Vermögen des Kindes, der Bezug nach dem SGB II vom Jobcenter vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug steht und eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto monatlich erzielt.
Dies gilt auch, wenn Sie oder Ihr Kind, nicht die deutsche oder eine EU Staatsangehörigkeit besitzen, aber einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel haben. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) zusammen wohnen
- keine Alleinerziehung vorliegt
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder
- sich weigert an der Feststellung der Vaterschaft und/oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
- das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder sich bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Kinder-und Jugendhilfe, gedeckt ist.
Kann ein Antrag rückwirkend gestellt werden?
Ein Antrag kann maximal einen Monat rückwirkend ab Antragstellung bewilligt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und unter anderem Bemühungen um Unterhaltszahlungen nachgewiesen wurden.
Wie lange wird gezahlt?
Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen (siehe oben) ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse angezeigt werden, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind. Welche Änderungen das sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Eine Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten kann zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung zu dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel SGB II-Leistungen und Ähnliches) angerechnet.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschlussleistung?
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen richtet sich nach dem für die betreffenden Altersgruppen festgelegten Mindestbetrag. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.
Ab dem 1. Januar 2024 lauten die UVG-Zahlbeträge:
- Für Kinder 0 bis 5 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 230,00 Euro (Mindestunterhalt 480,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro) - Für Kinder 6 bis 11 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 301,00 Euro (Mindestunterhalt 551,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro) - Für Kinder 12 bis 17 Jahre:
Unterhaltsvorschussbetrag: 395,00 Euro (Mindestunterhalt 645,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro)
Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles
- Waisenbezüge
Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:
- eigene Einkünfte aus Vermögen, wie zum Beispiel Zinsen (über 120,00 Euro jährlich)
- Einnahmen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, vermindert um eine monatliche Arbeitnehmerpauschale und ggf. einen Ausbildungsfreibetrag. Von diesen verbleibenden Einnahmen wird nur die Hälfte auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.
Über den digitalen Antragsservice "Unterhaltsvorschuss Online (UVO)" können Sie Unterhaltsvorschuss vollständig online beantragen. Hier können Sie auch vor Antragstellung mit einem "Schnell-Check" prüfen, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt.
Schriftliche Antragstellung:
In Ausnahmefällen kann für eine Übergangszeit weiterhin das Antragsformular (pdf) für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (inclusive Ergänzungsblatt zum Antrag für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren) für die Antragstellung genutzt werden.
Hinweise: Für jedes Kind muss ein separater Antrag ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.
Unterlagen (Textdateien), die per E-Mail zugesandt werden bitte als Anhang im pdf-Format (*.pdf) beifügen. Für Bilder sind die gängigen Formate (*.jpg, *.gif, *png *.tif) zulässig.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz.
Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist ein schriftlicher Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder seines gesetzlichen Vertreters.
Die Antragstellung sollte bevorzugt online erfolgen. Ein Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen kann auch schriftlich übersandt werden. (Bitte denken Sie hier auch an die zweite Unterschrift auf der Datenschutzerklärung!)
Hinweis: Wenn Sie Unterlagen als Anhang per E-Mail zusenden, dann bitte Textdateien im pdf-Format (*.pdf). Für Bilder sind die gängigen Formate (*.jpg, *.gif, *png *.tif) zulässig.
Sollten zur Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen noch weitere Informationen benötigt werden, erfolgt eine Kontaktaufnahme seitens der Unterhaltsvorschusskasse.
Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kostenlos.
Eine persönliche Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse ist in der Regel nicht erforderlich. Persönliche Vorsprachen können nach einer vorherigen Absprache mit der zuständigen Ansprechperson erfolgen.
Wo kann ich meinen Antrag hinschicken?
Ihre Unterlagen / Anträge können Sie gerne per E-Mail an unterhaltsvorschusskasse@bochum.de senden. Briefe werfen Sie bitte am Haupteingang des Rathauses (Glaseingang) in den Briefkasten oder übermitteln Sie die Unterlagen postalisch:
Postanschrift:
Stadt Bochum
- Jugendamt -
Unterhaltsvorschusskasse
44777 Bochum
Adresse / Kontakt
Jugendamt
Unterhaltsvorschusskasse
Husemann Karree (3. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum
Navigation
44787 Bochum
- Telefonnummer 1
- 0234 910-4111 (Service-Point)
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Öffnungszeiten
Für persönliche Vorsprachen ist eine Terminvereinbarung notwendig. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre direkte Ansprechperson.
Anfahrt / Standort
Parkmöglichkeiten
Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de
Barrierefreier Zugang
Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.
Hinweise
Die Abteilung Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes befindet sich in der 3. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.
Bitte kontaktieren Sie bei Fragen Ihre direkte Ansprechperson. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:
Jugendamt
Buchstabenbereiche Aa-Ak, Gm –Gz, Rf –Ri
Herr Saenger
- Telefonnummer
- 0234 910-4182
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Al, Hf –Hn, Sk – Ss
Frau Thon
- Telefonnummer
- 0234 910-4195
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Am- An, Ce, Hs –Hz, La, Me
Frau Bartels
- Telefonnummer
- 0234 910-4131
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Ao - Az, J, Li, T
Frau Gautzsch
- Telefonnummer
- 0234 910-4191
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereich B (ohne Br)
Frau A. Geyer
- Telefonnummer
- 0234 910-3126
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Br, M (ohne Ma+Me)
Frau Gocke
- Telefonnummer
- 0234 910-4168
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Ca- Cd, P
Herr Vieni
- Telefonnummer
- 0234 910-5188
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Cf –Cz, Ho – Hr, Lp –Lz, Ma, Sa –Sd (ohne Sch)
Frau Brandhoff
- Telefonnummer
- 0234 910-4183
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche D (ohne Di), Ha - Hd, Ou - Oz
Herr Drewing
- Telefonnummer
- 0234 910-4727
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Di, E, Rj - Rz
Frau Klein
- Telefonnummer
- 0234 910-4128
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche F, N, Su - Sz, Z
Frau Cuso Swaneck
- Telefonnummer
- 0234 910-3132
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Ga - Gl, Sch
Frau Poschlod
- Telefonnummer
- 0234 910-4194
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche He, Lj - Lo, St
Frau Salzmann
- Telefonnummer
- 0234 910-4190
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche I, Se- Sj
Herr Drathen
- Telefonnummer
- 0234 910-2849
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Ka - Kd, Lb - Lh, Oa - Os
Frau Heußner
- Telefonnummer
- 0234 910-4735
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Ke - Kz, Ot, U
Frau Detlefsen
- Telefonnummer
- 0234 910-4181
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Q, W, X
Frau Riegger
- Telefonnummer
- 0234 910-3631
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Buchstabenbereiche Ra - Re, V, Y
Frau Hunger
- Telefonnummer
- 0234 910-4180
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Jugendamt
Herr Rode
Allgemeine Fragen
- Telefonnummer
- 0234 910-3125
- Faxnummer
- 0234 910-1963
- E-Mail Adresse
- unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
- Broschüre zum Unterhaltsvorschuss
mit Informationen über die Zahlung und weitere Hilfen für Alleinerziehende (Herausgeber: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Weitere Informationen
- Familienbüro (Beratung)
Informationen und Beratung zu Familienleistungen wie Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld und Kinderzuschlag.
- Beistandschaft
Informationen und Beratung zu den Themen: Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung, Unterhalt, Sorgerecht und Sorgeerklärungen, Beurkundungen, Beistandschaft, Beratung, Negativattest.
- Bildungs- und Teilhabepaket
Informationen zu Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Empfänger von SGB II und XII Leistungen, sowie Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen nach AsylBLG.