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Dienstleistungen und Infos
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Unterhaltsvorschuss

Sie möchten Unterhaltsvorschuss beantragen und suchen Infos zu Anspruchsvoraussetzungen, zur Antragstellung, Höhe der Leistungen und mehr.... 

Dienstleistungen und Infos

Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesen Fällen kann das Kind einen Vorschuss gezahlt bekommen. Den Vorschuss muss später derjenige zurückzahlen, der zum Unterhalt verpflichtet ist.

Für die Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschusses müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Mein Kind ist zwischen 0 und 11 Jahren alt

Dann hat Ihr Kind einen Anspruch, wenn es

  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • bei einem Elternteil lebt, der
    • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
    • dessen Ehegatte / Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt, wie zum Beispiel Therapieeinrichtung oder Justizvollzuganstalt, untergebracht ist

und Ihr Kind

  • nicht oder nicht regelmäßig
  • Unterhalt vom anderen Elternteil mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen oder
  • keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen, zum Beispiel Waisenbezüge,

erhält.

Mein Kind ist zwischen 12 und 17 Jahre alt

Dann hat Ihr Kind einen Anspruch, wenn es die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und, wenn es

  • keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen ggf. auch unter Anrechnung von Kinderwohngeld und/ oder eigenem Einkommen und/ oder Vermögen des Kindes, der Bezug nach dem SGB II vom Jobcenter vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug steht und eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto monatlich erzielt.

Dies gilt auch, wenn Sie oder Ihr Kind, nicht die deutsche oder eine EU Staatsangehörigkeit besitzen, aber einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel haben. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.

Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?

Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) zusammen wohnen
  • keine Alleinerziehung vorliegt
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
    • heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
    • sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder
    • sich weigert an der Feststellung der Vaterschaft und/oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
  • das Kind nicht vom anderen Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder sich bei den Großeltern befindet,
  • der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Kinder-und Jugendhilfe, gedeckt ist.

Kann ein Antrag rückwirkend gestellt werden?

Ein Antrag kann maximal einen Monat rückwirkend ab Antragstellung bewilligt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen und unter anderem Bemühungen um Unterhaltszahlungen nachgewiesen wurden.

Wie lange wird gezahlt?

Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen (siehe oben) ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?

Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse angezeigt werden, die für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von Bedeutung sind. Welche Änderungen das sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Eine Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten kann zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung zu dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.

Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (zum Beispiel SGB II-Leistungen und Ähnliches) angerechnet.

Wie hoch ist die Unterhaltsvorschlussleistung?

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen richtet sich nach dem für die betreffenden Altersgruppen festgelegten Mindestbetrag. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen.

Ab dem 1. Januar 2024 lauten die UVG-Zahlbeträge:

  • Für Kinder 0 bis 5 Jahre:
    Unterhaltsvorschussbetrag: 230,00 Euro (Mindestunterhalt 480,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro)
  • Für Kinder 6 bis 11 Jahre:
    Unterhaltsvorschussbetrag: 301,00 Euro (Mindestunterhalt 551,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro)
  • Für Kinder 12 bis 17 Jahre:
    Unterhaltsvorschussbetrag: 395,00 Euro (Mindestunterhalt 645,00 Euro abzüglich Kindergeld 250,00 Euro)

Auf die Unterhaltsvorschussleistungen werden unter anderem angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles
  • Waisenbezüge

Bei Kindern/Jugendlichen zwischen 12 Jahren und 17 Jahren zudem noch:

  • eigene Einkünfte aus Vermögen, wie zum Beispiel Zinsen (über 120,00 Euro jährlich)
  • Einnahmen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, vermindert um eine monatliche Arbeitnehmerpauschale und ggf. einen Ausbildungsfreibetrag. Von diesen verbleibenden Einnahmen wird nur die Hälfte auf die Unterhaltsvorschussleistungen angerechnet.

Über den digitalen Antragsservice "Unterhaltsvorschuss Online (UVO)" können Sie Unterhaltsvorschuss vollständig online beantragen. Hier können Sie auch vor Antragstellung mit einem "Schnell-Check" prüfen, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt.

Schriftliche Antragstellung:
In Ausnahmefällen kann für eine Übergangszeit weiterhin das Antragsformular (pdf)  für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (inclusive Ergänzungsblatt zum Antrag für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren)  für die Antragstellung genutzt werden.
Hinweise: Für jedes Kind muss ein separater Antrag ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.
Unterlagen (Textdateien), die per E-Mail zugesandt werden bitte als Anhang im pdf-Format (*.pdf) beifügen. Für Bilder sind die gängigen Formate (*.jpg, *.gif, *png *.tif) zulässig.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz.
 

Voraussetzung für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist ein schriftlicher Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder seines gesetzlichen Vertreters.

Die Antragstellung sollte bevorzugt online erfolgen. Ein Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen kann auch schriftlich übersandt werden. (Bitte denken Sie hier auch an die zweite Unterschrift auf der Datenschutzerklärung!)

Hinweis: Wenn Sie Unterlagen als Anhang per E-Mail zusenden, dann bitte Textdateien im pdf-Format (*.pdf). Für Bilder sind die gängigen Formate (*.jpg, *.gif, *png *.tif) zulässig. 

Sollten zur Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen noch weitere Informationen benötigt werden, erfolgt eine Kontaktaufnahme seitens der Unterhaltsvorschusskasse. 

Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind kostenlos.

Eine persönliche Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse ist in der Regel nicht erforderlich.  Persönliche Vorsprachen können nach einer vorherigen Absprache mit der zuständigen Ansprechperson erfolgen.

Wo kann ich meinen Antrag hinschicken?

Ihre Unterlagen / Anträge können Sie gerne per E-Mail an unterhaltsvorschusskasse@bochum.de senden. Briefe werfen Sie bitte am Haupteingang des Rathauses (Glaseingang) in den Briefkasten oder übermitteln Sie die Unterlagen postalisch:

Postanschrift:
Stadt Bochum
- Jugendamt -
Unterhaltsvorschusskasse
44777 Bochum

Adresse / Kontakt

Jugendamt
Unterhaltsvorschusskasse
Husemann Karree (3. OG)
Viktoriastraße 14c
44777 Bochum

Navigation

44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-4111 (Service-Point)
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de

Öffnungszeiten

Für persönliche Vorsprachen ist eine Terminvereinbarung notwendig. Bitte kontaktieren Sie dazu Ihre direkte Ansprechperson.

Eingang zur Stadtverwaltung im Husemann Karree in Bochum

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im PH Husemann Karree (Einfahrt: Viktoriastraße 23) . Weitere Infos zu Parkhäusern und Parkmöglichkeiten in Bochum unter parken-in-bochum.de

Barrierefreier Zugang

Das Gebäude ist ebenerdig zugänglich und besitzt Fahrstühle.

Hinweise

Die Abteilung Unterhaltsvorschuss des Jugendamtes befindet sich in der 3. Etage und ist über Aufzüge erreichbar.

Bitte kontaktieren Sie bei Fragen Ihre direkte Ansprechperson. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes:

Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Aa-Ak, Gm –Gz, Rf –Ri

Herr Saenger

Telefonnummer
0234 910-4182
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Al, Hf –Hn, Sk – Ss

Frau Thon

Telefonnummer
0234 910-4195
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Am- An, Ce, Hs –Hz, La, Me

Frau Bartels

Telefonnummer
0234 910-4131
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Ao - Az, J, Li, T

Frau Gautzsch

Telefonnummer
0234 910-4191
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereich B (ohne Br)

Frau A. Geyer

Telefonnummer
0234 910-3126
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Br, M (ohne Ma+Me)

Frau Gocke

Telefonnummer
0234 910-4168
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Ca- Cd, P

Herr Vieni

Telefonnummer
0234 910-5188
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Cf –Cz, Ho – Hr, Lp –Lz, Ma, Sa –Sd (ohne Sch)

Frau Brandhoff

Telefonnummer
0234 910-4183
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche D (ohne Di), Ha - Hd, Ou - Oz

Herr Drewing

Telefonnummer
0234 910-4727
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Di, E, Rj - Rz

Frau Klein

Telefonnummer
0234 910-4128
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche F, N, Su - Sz, Z

Frau Cuso Swaneck

Telefonnummer
0234 910-3132
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Ga - Gl, Sch

Frau Poschlod

Telefonnummer
0234 910-4194
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche He, Lj - Lo, St

Frau Salzmann

Telefonnummer
0234 910-4190
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche I, Se- Sj

Herr Drathen

Telefonnummer
0234 910-2849
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Ka - Kd, Lb - Lh, Oa - Os

Frau Heußner

Telefonnummer
0234 910-4735
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Ke - Kz, Ot, U

Frau Detlefsen

Telefonnummer
0234 910-4181
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Q, W, X

Frau Riegger

Telefonnummer
0234 910-3631
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Unterhaltsvorschusskasse
Jugendamt

Buchstabenbereiche Ra - Re, V, Y

Frau Hunger

Telefonnummer
0234 910-4180
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de
Sachgebietsleiter
Jugendamt

Herr Rode

Allgemeine Fragen

Telefonnummer
0234 910-3125
Faxnummer
0234 910-1963
E-Mail Adresse
unterhaltsvorschusskasse@bochum.de