Sie tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten. Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat die/der Amtsvormund*in dieselben Aufgaben wie die Eltern – sie/er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeitenden. Die/Der Amtsvormund*in ist allein zur Wahrung der Mündelinteressen verpflichtet und insoweit weisungsfrei.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen, den bestellten und den vorläufigen Amtsvormundschaften: