Adoptionsvermittlung hat als Jugendhilfeleistung den Auftrag, Kindern die dauerhaft nicht bei ihren ursprünglichen Eltern leben können, das Aufwachsen in einer annehmenden Familie zu ermöglichen.
Ziel der Adoptionsvermittlung ist, ein Kind unter Berücksichtigung seiner speziellen Biografie und individuellen Bedürfnissen, zu den am besten geeigneten Adoptivbewerbern zu vermitteln. Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund.
Adoptiveltern sollen bereit sein Elternverantwortung zu übernehmen und das Kind vorbehaltlos anzunehmen.
Da die Anzahl der geeigneten Adoptionsbewerber die der zu vermittelnden Kinder weit übersteigt und die Adoptionsvermittlungsstelle über ausreichende Auswahlmöglichkeiten bei der Vermittlung von Säuglingen und Kleinkindern verfügt, werden vorrangig Bochumer Bewerber berücksichtigt.
§ 1743 BGB regelt das Mindestalter für Adoptionen. Es beträgt für Annehmende 25 Jahre, bei Ehepaaren muss einer der Ehegatten das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei Stiefkindadoptionen ist das Mindestalter 21 Jahre.
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Entsprechend der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sollten die Adoptiveltern in der Regel nicht mehr als 40 Jahre älter sein, als das anzunehmende Kind.
Nach einem ersten Beratungs- und Informationsgespräch werden alle erforderlichen Bewerbungsunterlagen eingereicht. Anschließend erfolgen mehrere Gespräche im Jugendamt und bei Hausbesuchen um die Eignung der Bewerber zu überprüfen.
Nach erfolgreicher Eignungsüberprüfung besteht das Angebot an einem Qualifizierungsseminar für Pflege- und Adoptiveltern teilzunehmen.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1741 bis 1772 BGB, §§ 1 bis 16 Adoptionsvermittlungsgesetz
- Haager Adoptionsübereinkommen und Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz im internationalen Adoptionsbereich