Wenn eine Wohnung extrem vermüllt ist, kommt es dort in aller Regel aufgrund organischer Verunreinigungen zunehmend zur Ansiedelung von Ungeziefer oder anderen Schädlingen (Ratten oder Mäuse). Dies bedeutet für die in der unmittelbaren Umgebung lebenden Menschen eine Gesundheitsgefährdung.
Solche Wohnungen fallen entweder durch eine starke Geruchsbelästigung auf oder Nachbarn fühlen sich unter Umständen bereits durch Ungeziefer oder tierische Schädlinge beeinträchtigt. Geschieht dies in einem Mietshaus, so muss zunächst der Eigentümer verständigt werden. Dieser ist vorrangig dafür verantwortlich, solche Missstände umgehend abstellen zu lassen.
Gelingt dies nicht, so ist es in einem solchen Fall aufgrund des Infektionsschutzgesetzes möglich, die Wohnung / das Haus auch gegen den Willen des Mieters oder Eigentümers zu begehen. Dies geschieht durch die zuständige Ordnungsbehörde, in Bochum ist dies das Gesundheitsamt. Dadurch soll zunächst festgestellt werden, ob tatsächlich die Ursache für einen solchen Schädlingsbefall in der Wohnung zu sehen ist. Soweit zur Abwehr einer gesundheitlichen Gefahr erforderlich, wird gegebenenfalls danach festgelegt, welche Maßnahmen (zum Beispiel Entmüllung, Reinigung, Schädlingsbekämpfung) zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Diese Maßnahmen muss dann der Verursacher durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen. Falls der Verursacher nicht herangezogen werden kann, muss ersatzweise der Eigentümer die Kosten tragen beziehungsweise die Maßnahmen umsetzen.