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Dienstleistungen und Infos

Masernschutz

Masern sind hoch ansteckend und können im schlimmsten Fall tödlich enden. Um die Infektionskrankheit wirksam zu bekämpfen, trat am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft.

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Nachweis des Impfschutzes

Um den Impfschutz dort zu erhöhen, wo Masern-Übertragungen sehr schnell stattfinden können, muss zum Beispiel beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule nachgewiesen werden, dass ein Masernimpfschutz vorliegt. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern vorweisen.

Unter bestimmten Umständen (zum Beispiel, wenn Nachweise nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt wurden oder Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises bestehen) muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren.

Zur Meldung verwenden Sie bitte unseren Online-Dienst:

Masernschutzgesetz

Nachfolgend haben wir die Regelungen des Masernschutzgesetzes für Sie zusammengefasst (bitte beachten Sie die Rechtsgrundlage, § 20 IfSG):