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Dienstleistungen und Infos

Gemeinschaftseinrichtungen

Wissenswertes, um die Gefahr der Übertragung einer Infektionskrankheit so gering wie möglich zu halten.

Auf dem Foto sind zwei Kinderhände Hand in Hand zu sehen

Dienstleistungen und Infos

Gemeinsam vor Infektionen schützen

Unsere Kinder verbringen täglich viele Stunden in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Ausbildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen.

Dabei können bei gemeinschaftlichen Aktivitäten wie zum Beispiel auf dem Schulhof, in Turnhallen oder beim Schwimmen Krankheitserreger übertragen werden. Die häufigsten Übertragungswege bei so engen Kontakten zwischen Kindern und Jugendlichen sind die Tröpfcheninfektion und die Schmierinfektion.

Um die Gefahr der Übertragung einer Infektionskrankheit so gering wie möglich zu halten, ist eine Zusammenarbeit aller Beteiligten die beste Voraussetzung für die Gesundheit unserer Kinder. Die Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Infektionsschutzgesetz zur Einhaltung bestimmter Hygieneregeln und der Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet.

Auch Elternpflichten werden in den §§ 34 und 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgeschrieben. Besonders wichtig dabei ist zum einen die Mitteilung an die Schulleitung oder die Leitung des Kindergartens, wenn bestimmte meldepflichtige Krankheiten beim Kind vorliegen wie zum Beispiel Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A oder Kopfläuse, da erkrankte oder verlauste Kinder die Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen dürfen. Weil diese Informationen sehr wichtig sind, müssen Eltern oder Sorgeberechtigte hierüber bei der Aufnahme der Kinder in die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung in Kenntnis gesetzt werden.

Für die Wiederzulassung der Kinder nach der Erkrankung gibt es meist Vereinbarungen zwischen den Eltern und der Gemeinschaftseinrichtung, die im jeweiligen Aufnahmevertrag festgelegt sind.

Falls solche Vereinbarungen nicht bestehen, können die Empfehlungen des Robert Koch - Instituts zur Wiederzulassung angewendet werden oder fragen Sie beim Gesundheitsamt nach.

In den Paragraphen 34, 35 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) finden sich besondere Vorschriften, für Kindertageseinrichtungen, Schulen, Horte, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

„Prävention durch Information und Aufklärung"
In diesem Sinne sollen die nachfolgenden Ausführungen Sie knapp und doch übersichtlich über die Anforderungen insbesondere des § 34 IfSG informieren.

Merkblätter und weitere Infos

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Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Westring 28/30.

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