BOP Freizeit & Vereine Informationen Fabrik Pinnwand Ausweis Lesen Frauen und Beruf Frauen und Bildung Reisepass Medizin Helfen Haus Callcenter Familienzuhause Großvater Erziehung Familie mit Kind Verlobung Erde Tod Bau Zertifikat Katze Auto Datum und Uhrzeit Abmachung Wegweiser Vertrag Bus Nachwuchs Bürgerecho Facebook Twitter YouTube Instagram Flickr E-Mail nachladen nach unten Panorama Service Regeln Aktuelles Wissen Marktplatz Finanzen & Gebühren Umwelt & Klima Logout Vorreiterin Talentschmiede Wissenschaft Kultur Großstadt Kompetenzen Kompass Projekte Sportehrung: Abstimmung Sportehrung: Kriterien Sportehrung: Meldeformular Sportehrung: Rückblick Barrierefreiheit
Dienstleistungen und Infos

Mitführen von Betäubungsmitteln ins Ausland

Sie möchten ins Ausland reisen und benötigen eine behördliche Bestätigung der von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung(en).

Dienstleistungen und Infos

Betäubungsmittel können nach den geltenden Regelungen von einem Arzt in angemessener Menge verschrieben werden. Der Patient darf die so erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als (persönlichen) Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakai, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten und von hier behördlich bestätigten Bescheinigung über das Mitführen von Betäubungsmitteln erfolgen.

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes (auch Durchreisen) bestehen keine international abgestimmten Regelungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es sind die im Ziel- oder Transitland geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Da manche Länder zum Beispiel die Menge der mitführbaren Betäubungsmittel einschränken oder die Mitnahme grundsätzlich verbieten, wird empfohlen, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung nach den genauen Bestimmungen zu erkundigen. Die jeweilige Rufnummer erfahren Sie beim Auswärtigen Amt, Bürgerservice Rufnummer 030 5000 2000 oder im Internet unter www.auswaertiges-amt.de.
Die Bundesopiumstelle des Bundesministeriums für Arzneimittel und Medizinprodukte rät Patienten, sich für Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen. Diese sollte Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthalten. Die Form ist nicht strikt vorgegeben. Die Bescheinigung ist ebenfalls von hier behördlich zu bestätigen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz.

  • Die von Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln 
    Bitte achten Sie bereits bei der Ausstellung durch Ihren behandelnden Arzt darauf, dass
    • für jedes einzelne Betäubungsmittel jeweils ein Formular erforderlich ist (bereits dann, wenn lediglich die Stärke des Betäubungsmittels variiert)
    • die Mengenangabe (Gesamtwirkstoffmenge) für den Reisezeitraum korrekt ermittelt wurde
    • die Ausweis- oder Reisepass-Nummer eingetragen ist
       
  • Kopie des letzten Rezeptes oder Packungsbeilage des mitzuführenden Betäubungsmittels
  • Ausweis oder Reisepass des Patienten (bei minderjährigen Patienten der Ausweis des Erziehungsberechtigten)
  • gegebenenfalls eine Vollmacht und der Ausweis der /des Bevollmächtigten
  • Telefonnummer (mobil oder Festnetz) unter der Sie kurzfristig bei Nachfragen erreichbar sind.

Die Bestätigung durch die Behörde ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Anzahl der eingereichten Bescheinigungen:

  • Einzelbescheinigung: 10 Euro
  • jede weitere Bescheinigung: 5 Euro

Für die erfolgte Bestätigung durch das Gesundheitsamt erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Bar- oder Kartenzahlung vor Ort ist nicht möglich.

Wo muss ich wann hin?

Eine behördliche Bestätigung durch das Gesundheitsamt ist nur nach Terminvereinbarung möglich.

Vereinbaren Sie bitte frühzeitig (zwei bis drei Wochen vor Reiseantritt) telefonisch einen Termin bei der unten aufgeführten Ansprechperson oder senden Sie eine Anfrage per E-Mail.

Alternativ können Sie die notwendigen Unterlagen auch per Post einreichen oder in den Hausbriefkasten des Gesundheitsamtes einwerfen.

Adresse / Kontakt

Gesundheitsamt
Westring 28/30
44787 Bochum

Telefonnummer 1
0234 910-2300
Faxnummer
0234 910-1399
E-Mail Adresse
gesundheitsamt@bochum.de

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr

Freitag:
08:00 bis 14:00 Uhr

Terminanfragen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich.

Das Bild zeigt das Verwaltungsgebäude Westring 28/30.

Anfahrt / Standort

Parkmöglichkeiten

Parkmöglichkeiten bietet das Parkhaus P3 am Rathaus / Bildungs- und Verwaltungszentrum.
(Zufahrt direkt neben dem Gesundheitsamt)

Barrierefreier Zugang

Informationen zum barrierefreien Zugang zum Gesundheitsamt

Service-Point des Gesundheitsamtes

Auskunft und Vermittlung 

Telefonnummer
0234 910-2300
Faxnummer
0234 910-1399
E-Mail Adresse
gesundheitsamt@bochum.de