Welche Infos gibt es dazu?
Für die Eintragung im Grundbuch muss grundsätzlich eine Notarin oder ein Notar aufgesucht werden. Denn in der Regel ist für die Eintragung oder Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers oder der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers eines durch die Eintragung betroffenen Rechts erforderlich.
In wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen. Dazu gehören
- die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder Erbschein vorliegt;
- die Grundbuchberichtigung, weil ein Recht erloschen ist (gegebenfalls unter Vorlage einer Sterbeurkunde der oder des Berechtigten).
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichtes Bochum: