Das E-Kennzeichen ist nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) für Fahrzeuge vorgesehen, die ausschließlich mit einem Elektroantrieb oder einer Plug-in-Hybrid-Technologie betrieben werden. Außerdem besteht die Möglichkeit für Brennstoffzellenfahrzeuge ein E-Kennzeichen zuzuteilen.
Um ein E-Kennzeichen zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Fahrzeug muss ein Elektrofahrzeug, ein Brennstoffzellenfahrzeug oder ein Plug-in-Hybridfahrzeug sein. Bei Plug-in-Hybriden oder Brennstoffzellenfahrzeugen muss der Fahrzeughersteller angeben, dass die elektrische Reichweite des Fahrzeugs mindestens 30 Kilometer (ab 2018 40 km) und die Umweltbelastung maximal 50g CO2/km beträgt, um das E-Kennzeichen zu erhalten. Diese Reichweite kann je nach gesetzlichen Änderungen oder Anforderung des Herstellers variieren. (Stand März 2025)